Anlage 2 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971 Art. II, BGBl. Nr. 629/1978

Anlage 2

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Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen und
besondere Erfordernisse für die Anstellung, Definitivstellung, Versetzung, Beförderung, Zeitbeförderung und Bezugszuerkennung

  1. 1. Als, 'Zeugnis über den Lehrabschluß' laut Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als 'Zeugnis über den Lehrabschluß'. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer keine Angaben, so kann der betreffende Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen werden. Die Angabe “lt. PÜ" bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12 für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen sind.
  2. 2. Für die Beförderung muß der Beamte die in den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse kann durch die Erfüllung der in Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt werden.
  3. 3. Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung nur verliehen werden, wenn der Beamte die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.
  4. 4. Für die Verleihung eines Dienstpostens im Wege der Beförderung ist die Erfüllung der Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Z 5 und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen) nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich:

In der Gehaltsgruppe Jahre Hochschüler

I 1

IIa 1/2

IIb 1

IIIa 1 1/2

IIIb 2

IVa 1 1/2

IVb 2

Va 1

Vb 3

VIa 1

VIb 3 3

VIIa 4 -

VIIb 5 5

VIII 5 3

IXa 4 4

  1. 5. Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich
  1. a) aus der Gehaltsgruppe gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz und
  2. b) den folgenden Zurechnungen:
  1. a) in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner, Beimann, Omnibusschaffner,
  2. b) in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker II, Kanzlist II, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,
  3. c) in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner, Kraftwagenlenker I
  1. 6. Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung bis Gehaltsgruppe VIII eingerechnet.
  1. 7. Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7 und 8 sowie für
  1. 8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich zu der in Spalte 9

Bei Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. IIIa bis IVb ......................... 12 Jahre

der Geh. Gr. Va bis Vb ............................ 15 Jahre

der Geh. Gr. VIa bis VIII ......................... 20 Jahre

ab Geh. Gr. IXa ................................... 25 Jahre

Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei Zuerkennung von

Bezügen

der Geh. Gr. IXa .................................. 15 Jahre

ab Geh. Gr. IXb .................................. 20 Jahre

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Art. II, BGBl. Nr. 629/1978

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12104931

alte Dokumentnummer

N6199016090J

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