Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Buchbinder
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten
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Kenntnis der ! Kenntnis spezieller ! Kenntnis der
wichtigsten Bindearten! Bindearten in ! Bindearten in
in Einzelfertigung ! Einzelfertigung und ! Serienfertigung
einschließlich ! der wichtigsten ! einschließlich
Sonderarbeiten ! Bindearten in ! Sonderarbeiten
! Serienfertigung !
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Kenntnis über den ! - ! Kenntnis der
wesentlichen tech- ! ! Fehlerquellen der
nischen Arbeitsablauf ! ! angelieferten
in einer Buchbinderei ! ! Materialien
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- ! Kenntnis der wesentlichen
! Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete,
! Wirkungsweise und Wartung
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Messen, Anzeichnen ! - ! -
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Schneiderarbeiten mit ! Auslinieren von ! Bedienen und
einfachen Werkzeugen ! Druckbogen, Berechnen! Einstellen von
und Geräten, Prüfung ! und Zuschneiden von ! Schneidemaschinen
der Laufrichtung, ! Material !
Zählen und Aufstoßen ! !
von Papier ! !
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Kenntnis der einfachen! Kenntnis der ! -
Falzarten ! wichtigsten Falzarten!
! und Ausschußschemen !
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Manuelles Falzen ! Einrichten und Bedie-! Einrichten und Bedie-
! nen von Falzmaschinen! nen von Falzmaschinen
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Herstellen von Vor- ! Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz-
sätzen und Vorrichten ! und Perforiergeräten und Maschinen
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Manuelles Zusammen- ! Zusammentragen und ! Zusammentragen und
tragen, Kollationieren! Heften, Einsatz- und ! Heften, Einsatz- und
und Heften ! Kontrollmöglichkeiten! Kontrollmöglichkeiten
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Kleben mit verschie- ! Klebebindung, ! Klebebindung,
denen Klebestoffen; ! Rückenbeleimung, ! Rückenbeleimung,
Blockleimen ! Einsatz- und ! Einsatz- und
! Kontrollmöglichkeiten! Kontrollmöglichkeiten
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Manuelles Rundmachen ! Hülsen, Abpressen und Hinterkleben,
und Kapitalen ! Schnittmachen
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Manuelles Deckenmachen! Deckenmachen und ! Einrichten und
! Prägen mit einfachen ! Bedienen von
! Einrichtungen ! Prägepressen
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Einhängen und Fertig- ! Einhängen und Fertig-! Herstellen von
stellen von Broschüren! stellen von Halb- und! Musterbänden
und Pappbänden ! Ganzgewebebänden !
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Herstellen einer ge- ! Herstellen von Alben ! Herstellen eines
ritzten Schachtel und ! oder Geschäftsbüchern! Halblederbandes
einfache Kaschier- ! oder zusammenge- !
arbeiten und Mappen ! setzten Schachteln !
! mit Hals !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, Vorsatz, Rillgerät, Ritzgerät, Einsatzmöglichkeit, Halbgewebeband,
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006307
Dokumentnummer
NOR12072401
alte Dokumentnummer
N51979136790
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