vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Anlage 2
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchbinder |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten | ||
Kenntnis der wichtigsten Bindearten in Einzelfertigung einschließlich Sonderarbeiten | Kenntnis spezieller Bindearten in Einzelfertigung und der wichtigsten Bindearten in Serienfertigung | Kenntnis der Bindearten in Serienfertigung einschließlich Sonderarbeiten |
Kenntnis über den wesentlichen technischen Arbeitsablauf in einer Buchbinderei | – | Kenntnis der Fehlerquellen der angelieferten Materialien |
– | Kenntnis der wesentlichen Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete, Wirkungsweise und Wartung | |
Messen, Anzeichnen | – | – |
Schneiderarbeiten mit einfachen Werkzeugen und Geräten, Prüfung der Laufrichtung, Zählen und Aufstoßen von Papier | Auslinieren von Druckbogen, Berechnen und Zuschneiden von Material | Bedienen und Einstellen von Schneidemaschinen |
Kenntnis der einfachen Falzarten | Kenntnis der wichtigsten Falzarten und Ausschußschemen | – |
Manuelles Falzen | Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen | Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen |
Herstellen von Vorsätzen und Vorrichten | Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz- und Perforiergeräten und Maschinen | |
Manuelles Zusammentragen, Kollationieren und Heften | Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten | Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten |
Kleben mit verschiedenen Klebestoffen; Blockleimen | Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten | Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten |
Manuelles Rundmachen und Kapitalen | Hülsen, Abpressen und Hinterkleben, Schnittmachen | |
Manuelles Deckenmachen | Deckenmachen und Prägen mit einfachen Einrichtungen | Einrichten und Bedienen von Prägepressen |
Einhängen und Fertigstellen von Broschüren und Pappbänden | Einhängen und Fertigstellen von Halb- und Ganzgewebebänden | Herstellen von Musterbänden |
Herstellen einer geritzten Schachtel und einfache Kaschierarbeiten und Mappen | Herstellen von Alben oder Geschäftsbüchern oder zusammengesetzten Schachteln mit Hals | Herstellen eines Halblederbandes |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, technisch, bedienen, Vorsatz, Rillgerät, Ritzgerät, zusammentragen, Einsatzmöglichkeit, fertigstellen, Halbgewebeband,
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10006307
Dokumentnummer
NOR40064614
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