Anlage 1 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Anlage 1

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 21. April 1981

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

  1. 1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;
  2. 2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;
  3. 3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;
  4. 4. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen werden;
  5. 5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds und Personen, die keine Angestellten des Fonds sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von öS 26.000,– (sechsundzwanzigtausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden; wenn die vorgenannten Personen Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffenden Personen vorher in österreichischer Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, genehmigt werden.

Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Willibald Pahr m. p.

Seiner Exzellenz

Mr. Ibrahim F. I. Shihata

Generaldirektor des OPEC-Fonds

für internationale Entwicklung

Wien

OPEC FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG

Wien, am 21. April 1981

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 21. April 1981 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der Fonds diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Ibrahim F. I. Shihata m. p.

Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Notenwechsel aufgehoben durch BGBl. III Nr. 94/2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010312

alte Dokumentnummer

N1198214691P

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