Anlage 18 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Anlage 18

Anlage 18

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stoffdrucker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instand-!Handhaben, Einstellen, Überwachen und

halten der zu ver- !Instandhalten der Maschinen und Ein-

wendenden Werkzeuge, !richtungen

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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- !Grundkenntnisse der ! -

!Gravur und der !

!Schablonenherstellung !

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- ! - !Grundkenntnisse der

! !Warenvorbehandlung

! !(Bleicherei, Färberei)

! !und der Druckereivor-

! !bereitung

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Erkennen und Beseitigen von Fehlern

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- !Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der

!einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und

!Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und

!Lagerung

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- !Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen,

!Trocknen)

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- !Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer

!drucktechnischen Eigenschaften

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- ! - !Kenntnis der Farb-

! !stoffklassen

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- !Anwenden von Direkt- ! -

!druck- und Ätzver- !

!fahren einschließlich !

!Fixierung !

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- !Drucken einfacher !Drucken hochfarbiger

!niedrigfarbiger !Dessins

!Dessins !

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- ! - !Zubereiten von Ver-

! !dickungen und Druck-

! !farben nach vorhan-

! !dener Rezeptur

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 101. fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschriften die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Direktdruckverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12073672

alte Dokumentnummer

N51983144820

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