Vgl. auch Art VI und VII der V BGBl. Nr. 435/1983.
Anlage 18
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stoffdrucker |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | Handhaben, Einstellen, Überwachen und Instandhalten der Maschinen und Einrichtungen | |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
- | Grundkenntnisse der Gravur und der Schablonenherstellung |
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- | - | Grundkenntnisse der Warenvorbehandlung (Bleicherei, Färberei) und der Druckereivorbereitung |
Erkennen und Beseitigen von Fehlern | ||
- | Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und !Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und Lagerung | |
- | Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen, Trocknen) | |
- | Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer drucktechnischen Eigenschaften | |
- | - | Kenntnis der Farbstoffklassen |
- | Anwenden von Direktdruck- und Ätzverfahren einschließlich Fixierung | - |
- | Drucken einfacher niedrigfarbiger Dessins | Drucken hochfarbiger Dessins |
- | - | Zubereiten von Verdickungen und Druckfarben nach vorhandener Rezeptur |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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