Anlage 10
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Wäschewarenerzeuger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Werk-
Werk- und Hilfsstoffe ! Werk- und Hilfsstoffe! und Hilfsstoffe, des
und des Zubehörs sowie! und des Zubehörs so- ! Zubehörs und des mo-
deren Verwendungs- ! wie deren Eigenschaf-! dischen Aufputzes so-
möglichkeiten ! ten, Verarbeitungs- ! wie deren Eigenschaf-
! und Verwendungsmög- ! ten, Verarbeitungs-
! lichkeiten ! und Verwendungsmög-
! ! lichkeiten
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Maschinnähen ! Maschinnähen, Hand- ! Maschinnähen, Hand-
! haben von Spezialnäh-! haben von Spezial-
! maschinen ! maschinen wie zB
! ! Bügel- und Zu-
! ! schneideanlagen
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Handnähen und Heften ! Verschiedene Handnäh-! Zierstiche und Hand-
! arbeiten ! nähen bei schwierigen
! ! Materialien
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Einfaches Steppen und ! Steppen und Säumen, ! Steppen und Säumen,
Säumen ! Rund- und Schräg- ! Blindstiche nähen,
! säumen ! Einfassen, Rollieren,
! ! Hohlsäumen und Passe-
! ! poilieren
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Annähen von Knöpfen, ! Maschinknopflöcher ! Anfertigen von Hand-
Druckknöpfen und ! nähen ! knopflöchern
Hafteln ! !
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Anfertigen einfacher ! Anfertigen von Ver- ! Einnähen von Ver-
Verschlüsse ! schlüssen wie auch ! schlüssen sowie von
! verdeckter Ver- ! Reißverschlüssen
! schlüsse !
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Nähen von Kleinteilen ! Nähen von Kleinteilen! Nähen von Teil- und
! und Teilstücken ! Fertigstücken
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Anfertigen von ein- ! Anfertigen von ! Anfertigen von Krä-
fachen Kleinteilen ! Taschen und Ärmeln ! gen, insbesondere
! ! Blusen- und Herren-
! ! hemdkrägen
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- ! Kenntnis von Kragen- ! Kragenauf- und Ärmel-
! auf- und Ärmelein- ! einnähen
! nähen !
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Vorbügeln und ! Bügeln von Teil- ! Bügeln von fertigen
Zwischenbügeln von ! stücken ! Stücken
Nähten ! !
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- ! Vornnähen und Fixie- ! Verarbeiten von Ein-
! ren von Einlage- und ! lage- und Aufputz-
! Aufputzmaterial ! material
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Versäubern ! Kenntnis des ! Adjustieren
! Adjustierens !
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Grundkenntnisse des ! Fasonieren von Teilen! Einfaches Zuschneiden
Zuschneidens ! und Schneiden von !
! Kleinteilen !
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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Größen- ! Bestimmen der Größe
Größenmaße ! maße und des Maß- ! und Maße sowie
! nehmens ! Maßnehmen
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- ! Kontrolle von Teil- ! Kontrolle von Fertig-
! stücken ! stücken
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- ! Kenntnis des Auf- ! Auflegen der Stoffe
! legens der Stoffe und! und Auslegen der
! des Auslegens von ! Schnitte, Markier-
! Schnitten ! arbeiten
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- ! - ! Kenntnis über das An-
! ! fertigen von
! ! Schnitten
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Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Textilkennzeichnung und
Textilpflegekennzeichnung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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