Anlage1 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Anlage1

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 1 des Abkommens:

Die im Absatz 1 Ziffer 9 angeführten Ausdrücke umfassen nicht die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehungsweise die Sozialzulage nach israelischem Recht.

II. Zu Artikel 3 des Abkommens:

  1. 1. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
  2. 2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  3. 3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind auf israelische Staatsangehörige nicht anwendbar.
  4. 4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens:

  1. 1. Für die Entstehung des Pensionsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in Österreich die tatsächliche Einstellung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in Israel gleich.
  2. 2. Ein Versicherungsverhältnis nach den israelischen Rechtsvorschriften, währenddessen eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, schließt die Entstehung eines Anspruches auf eine österreichische Alterspension (Knappschaftsalterspension) nicht aus.

IV. Zu Artikel 8 des Abkommens:

  1. 1. Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf den österreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet Israels die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.
  2. 2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.

V. Zu Artikel 11 des Abkommens:

Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

VI. Zu Artikel 18 des Abkommens:

Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

VII. Zu Artikel 20 des Abkommens:

Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert.

VIII. Zu Artikel 28 des Abkommens:

Die Bestimmungen gelten hinsichtlich der Familienbeihilfen nur insoweit, als diese Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen wurden.

IX. Zu Artikel 32 des Abkommens:

Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 28. November 1973 in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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