Anhang VI
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
- a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls;
- b) bestehende ortsfeste Quellen: acht Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20003888
Dokumentnummer
NOR40061756
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