Anhang VI
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
- 1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
- a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;
- b) bestehende ortsfeste Quellen:
- i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder
- ii) für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.
- 2. Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
- a) bei neuen ortsfesten Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;
- b) bei bestehenden ortsfesten Quellen:
- i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder
- ii) für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20003888
Dokumentnummer
NOR40241617
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