Anhang IX BVergGVS 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Anhang IX

Vorgaben für die Veröffentlichung

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Unionsebene

  1. a) Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
  1. aa) Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
  2. bb) Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Z 2 lit. b veröffentlichen.
  3. cc) Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen

3. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Schlagworte

Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275303

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