Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung", der “Neubau" oder die “Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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UVP UVP im vereinfachten Verfahren
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Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Abfallwirtschaft
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Z 1 a) Untertage-
deponien für
gefährliche
Abfälle;
Berechnungs-
grundlage
für Änderungen
ist das
bescheidmäßig
genehmigte
Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur
biologischen
oder
mechanisch-
biologischen
Behandlung
von
gefährlichen
Abfällen oder
von Altölen
mit einer
Kapazität von
mindestens
20 000 t/a;
c) sonstige
Anlagen zur
Behandlung
(thermisch,
chemisch,
physikalisch)
von
gefährlichen
Abfällen oder
von Altölen
mit einer
Kapazität von
mindestens
1 000 t/a;
ausgenommen
sind Anlagen
zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung;
Änderungen ab
einer
Kapazitäts-
ausweitung
von mindestens
10 000 t/a.
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Z 2 a) Massenabfall- d) Baurestmassen-
oder deponien mit
Reststoff- einem
deponien mit Gesamtvolumen
einem von mindestens
Gesamtvolumen 1 000 000 m3;
von mindestens e) Anlagen zur
500 000 m3; Aufbereitung
b) Untertage- von
deponien für Baurestmassen
nicht mit einer
gefährliche Kapazität von
Abfälle mit mindestens
einem 200 000 t/a.
Gesamtvolumen
von mindestens
500 000 m3;
c) sonstige
Anlagen zur
Behandlung
(thermisch,
chemisch,
physikalisch,
biologisch,
mechanisch-
biologisch)
von nicht
gefährlichen
Abfällen mit
einer
Kapazität von
mindestens
35 000 t/a,
ausgenommen
sind Anlagen
zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung
oder
mechanischen
Sortierung;
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Z 3 a) Anlagen zur c) Anlagen zur
Lagerung von Lagerung von
Alt-Kraftfahr- Alt-Kraftfahr-
zeugen zeugen
einschließlich einschließlich
Einrichtungen Einrichtungen
zum Zerteilen zum Zerteilen in
mit einer schutzwürdigen
Gesamtlager- Gebieten der
kapazität von Kategorie C mit
mindestens einer
10 000 t; Gesamtlager-
b) Anlagen zur kapazität von
Lagerung von mindestens
Eisenschrott 5 000 t.
und Alteisen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mindestens
30 000 t;
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Energiewirtschaft
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Z 4 a) Thermische b) thermische
Kraftwerke Kraftwerke oder
oder andere andere
Feuerungs- Feuerungsanlagen
anlagen mit in schutzwürdigen
einer Brenn- Gebieten der
stoffwärme- Kategorie D mit
leistung von einer Brennstoff-
mindestens wärmeleistung von
200 MW; mindestens 100 MW.
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Z 5 Kernkraftwerke
oder andere
Kernreaktoren,
sofern sie nicht
vom
Atomsperrgesetz
(BGBl. Nr.
676/1978)
verboten sind,
einschließlich
der Demontage
oder Stilllegung
solcher
Kraftwerke oder
Reaktoren;
ausgenommen sind
Reaktoren in
Forschungsein-
richtungen für
die Herstellung
und Bearbeitung
von spaltbaren
und
brutstoffhaltigen
Stoffen, deren
Höchstleistung
1 kW thermische
Dauerleistung
nicht übersteigt.
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Z 6 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Nutzung von Nutzung von
Windenergie Windenergie in
mit einer schutzwürdigen
elektrischen Gebieten der
Gesamtleistung Kategorie A mit
von mindestens einer elektrischen
20 MW oder mit Gesamtleistung von
mindestens mindestens 10 MW
20 Konvertern; oder mit mindestens
10 Konvertern.
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Umgang mit
radioaktiven
Stoffen
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Z 7 a) Anlagen zur
Herstellung
oder
Anreicherung
von
Kernbrenn-
stoffen oder
zur Wieder-
aufbereitung,
Aufarbeitung
oder
Beseitigung von
bestrahlten
Kernbrenn-
stoffen;
b) Anlagen zur
Aufarbeitung
oder
Endlagerung von
hochradio-
aktiven
Abfällen;
c) Anlagen zur
Endlagerung
schwach- und
mittelradio-
aktiver
Abfälle;
d) Anlagen mit dem
ausschließ-
lichen Zweck
der für mehr
als zehn Jahre
geplanten
Lagerung
bestrahlter
Kernbrennstoffe
oder
radioaktiver
Abfälle an einem
anderen als dem
Produktionsort
(ausgenommen
Lagerung von
Abfällen von
radioaktiven
Stoffen
natürlichen
Ursprungs wie
zB Granit).
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 2)
für Änderungen der
lit. a bis d ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Produktions- bzw.
Lagerkapazität.
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Z 8 Bau von Teilchen-
beschleunigern ab
50 MeV.
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Infrastruktur-
projekte
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Z 9 a) Neubau von d) Neubau e) Ausbaumaßnahmen
Schnellstraßen sonstiger sonstiger Art an
*1) oder ihrer Straßen oder Schnellstraßen oder
Teilabschnitte; ihrer Neubau sonstiger
als Neubau gilt Teilabschnitte Straßen oder ihrer
auch die mit einer Teilabschnitte,
Zulegung von durchgehenden wenn ein
zwei oder mehr Länge von schutzwürdiges
Fahrstreifen mindestens Gebiet der
auf einer 5 km, wenn auf Kategorien A, B
durchgehenden der neuen oder D berührt wird
Länge von Straße eine und eine
mindestens durchschnitt- durchschnittliche
10 km; liche tägliche tägliche
b) Neubau Verkehrsbe- Verkehrsbelastung
sonstiger lastung (DTV) (DTV) von
Straßen oder von mindestens mindestens
ihrer 15 000 Kraft- 2 000 Kraftfahr-
Teilabschnitte fahrzeugen in zeugen in einem
mit einer einem Prognose- Prognosezeitraum
durchgehenden zeitraum von von fünf Jahren zu
Länge von fünf Jahren zu erwarten ist;
mindestens erwarten ist; ausgenommen ist die
10 km; als Berührung von
Neubau gilt Schutzgebieten
auch die ausschließlich
Zulegung von durch Schutzbauten
zwei oder mehr zur Beseitigung von
Fahrstreifen; Gefahrenbereichen
c) Errichtung oder durch auf
einer zweiten Grund von
Richtungsfahr- Katastrophenfällen,
bahn auf einer durch die
durchgehenden Niveaufreimachung
Länge von von
mindestens Eisenbahnkreuzungen
10 km; oder durch
Brückenneubauten
bedingte Umlegungen
von bestehenden
Straßen.
Bei lit. e ist § 3a
Abs. 5 nicht
anzuwenden.
Von Z 9 sind
Bundesstraßen,
Forststraßen und
Güterwege nicht
erfasst.
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Z 10 a) Neubau von d) Neubau von
Eisenbahn-Fern- Eisenbahnstrecken
verkehrs- oder ihrer
strecken oder Teilabschnitte auf
ihrer einer durchgehenden
Teilabschnitte; Länge von
b) Neubau von mindestens 5 km,
sonstigen sofern ein
Eisenbahn- schutzwürdiges
strecken oder Gebiet der
ihrer Kategorien A oder B
Teilabschnitte berührt wird;
auf einer e) Änderung von
durchgehenden Eisenbahnstrecken
Länge von oder ihrer
mindestens Teilabschnitte auf
10 km; einer durchgehenden
c) Änderung von Länge von
Eisenbahn- mindestens 5 km,
strecken oder wenn die Mitte des
ihrer äußersten Gleises
Teilabschnitte der geänderten
auf einer Trasse von der
durchgehenden Mitte des äußersten
Länge von Gleises der
mindestens bestehenden Trasse
10 km, sofern mehr als 100 m
die Mitte des entfernt ist und
äußersten ein schutzwürdiges
Gleises der Gebiet der
geänderten Kategorien A oder B
Trasse von der berührt wird;
Mitte des
äußersten ausgenommen ist die
Gleises der Berührung von
bestehenden Schutzgebieten der
Trasse mehr als Kategorie B
100 m entfernt ausschließlich durch
ist; Schutzbauten zur
Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von
Katastrophenfällen
bedingte Umlegungen.
Bei lit. c und e ist
§ 3a Abs. 5 nicht
anzuwenden. Von Z 10
sind
Hochleistungsstrecken
(§ 23b) nicht erfasst.
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Z 11 a) Verschubbahn-
höfe mit einer
Flächeninan-
spruchnahme von
mindestens
75 ha;
b) Frachtenbahn-
höfe,
Güterterminals
oder Güterver-
kehrszentren
mit einer
Flächeninan-
spruchnahme von
mindestens
50 ha.
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Z 12 a) Neuerschließung c) Neuerschließung
von Gletscher- oder Änderung
schigebieten; (Erweiterung) von
b) Neuerschließung Schigebieten durch
oder Änderung Errichtung von
(Erweiterung) Seilförderanlagen
von zur
Schigebieten Personenbeförderung
durch oder Schleppliften
Errichtung von oder Errichtung von
Seilförder- Pisten in
anlagen zur schutzwürdigen
Personenbeför- Gebieten der
derung oder Kategorie A, wenn
Schleppliften damit eine Flächen-
oder Errichtung inanspruchnahme
von Pisten, durch Pistenneubau
wenn damit eine oder durch
Flächeninan- Lifttrassen von
spruchnahme mit mindestens 10 ha
Geländeverän- verbunden ist.
derung durch
Pistenneubau
oder durch
Lifttrassen von
mindestens
20 ha verbunden
ist;
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Z 13 a) Rohrleitungen b) Rohrleitungen für
für den den Transport von
Transport von Öl, Erdölprodukten,
Öl, Chemikalien oder
Erdölprodukten, Gas in
Chemikalien schutzwürdigen
oder Gas mit Gebieten der
einem Innen- Kategorie A mit
durchmesser von einem
mindestens Innendurchmesser
800 mm und von mindestens
einer Länge von 500 mm und einer
mindestens Länge von
40 km; mindestens 25 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) der
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
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Z 14 a) Neubau von
Flugplätzen,
ausgenommen
Segelflugfelder
und Flugplätze
für
Hubschrauber,
die überwiegend
Rettungsein-
sätzen,
Einsätzen der
Sicherheitsver-
waltung, der
Erfüllung von
Aufgaben der
Landesverteidi-
gung oder der
Verkehrsüber-
wachung mit
Hubschraubern
dienen;
b) Neuerrichtung
von Pisten mit
einer
Grundlänge von
mindestens
2 100 m;
c) Änderungen von
Flugplätzen
durch
Neuerrichtung
oder
Verlängerung
von Pisten,
wenn durch die
Neuerrichtung
oder
Verlängerung
die Gesamt-
pistenlänge um
mindestens 25%
erweitert wird;
d) Änderungen von
Flugplätzen,
wenn dadurch
eine Erhöhung
der Anzahl der
Flugbewegungen
(mit Motorflug-
zeugen,
Motorseglern im
Motorflug oder
Hubschraubern)
um mindestens
20 000 pro Jahr
oder mehr zu
erwarten ist.
Von lit. b, c und
d ausgenommen ist
die Errichtung von
Pisten für Zwecke
der
Militärluftfahrt
aus Anlass eines
Einsatzes des
Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Wehrgesetzes 1990
(WG), BGBl.
Nr. 305.
Von lit. c
ausgenommen sind
weiters Vorhaben,
die ausschließlich
der Erhöhung der
Flugsicherheit
dienen.
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Z 15 a) Häfen, Kohle-
oder Ölländen,
die Schiffen
mit einer
Tragfähigkeit
von mehr als
1 350 t
zugänglich
sind;
b) Neubau von
Wasserstraßen,
die Schiffen
mit einer
Tragfähigkeit
von mehr als
1 350 t
zugänglich
sind.
Berechnungsgrund-
lage für
Änderungen (§ 3a
Abs. 2) von lit. a
ist die
bescheidmäßig
genehmigte
Umschlagkapazität.
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Z 16 a) Starkstromfrei- b) Starkstromfrei-
leitungen mit leitungen in
einer schutzwürdigen
Nennspannung Gebieten der
von mindestens Kategorien A oder B
220 kV und mit einer
einer Länge von Nennspannung von
mindestens mindestens 110 kV
15 km; und einer Länge von
mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) von
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
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Z 17 a) Freizeit- oder b) Freizeit- oder
Vergnügungs- Vergnügungsparks *2)
parks *2) mit in
einer Flächen- schutzwürdigen
inanspruchnahme Gebieten der
von mindestens Kategorien A oder D
10 ha oder mit einer Flächen-
mindestens inanspruchnahme von
1 500 von mindestens
Stellplätzen 5 ha oder
für mindestens
Kraftfahrzeuge; 750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
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Z 18 Industrie- oder
Gewerbeparks *3)
mit einer
Flächeninan-
spruchnahme von
mindestens 50 ha.
____________________________________________________________________
Z 19 Einkaufszentren *4)
mit einer Flächen-
inanspruchnahme
von mehr als 10 ha
oder mit mehr als
1 000 Stellplätzen
für
Kraftfahrzeuge.
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Z 20 a) Beherbergungs- b) Beherbergungs-
betriebe, wie betriebe, wie
Hotels oder Hotels oder
Feriendörfer, Feriendörfer, samt
samt Neben- Nebeneinrichtungen
einrichtungen in schutzwürdigen
mit einer Gebieten der
Bettenzahl von Kategorien A oder B
mindestens mit einer
500 Betten oder Bettenzahl von
einer Flächen- mindestens
inanspruchnahme 250 Betten oder
von mindestens einer Flächeninan-
5 ha, außerhalb spruchnahme von
geschlossener mindestens 2,5 ha,
Siedlungs- außerhalb
gebiete; geschlossener
Siedlungsgebiete.
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Z 21 a) Öffentlich b) öffentlich
zugängliche zugängliche
Parkplätze oder Parkplätze oder
Parkgaragen für Parkgaragen für
Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge in
mit mehr als schutzwürdigen
1 500 Gebieten der
Stellplätzen Kategorie A, B oder
für D mit mehr als
Kraftfahrzeuge; 750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
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Z 22 a) Jachthäfen b) Jachthäfen
(einschließlich (einschließlich
Bojenfelder) Bojenfelder) in
mit mindestens schutzwürdigen
300 Gebieten der
Liegeplätzen Kategorie A mit
für Sportboote; mindestens
150 Liegeplätzen
für Sportboote.
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Z 23 a) Campingplätze b) Campingplätze in
außerhalb schutzwürdigen
geschlossener Gebieten der
Siedlungs- Kategorie A mit
gebiete mit mindestens
mindestens 500 250 Stellplätzen,
Stellplätzen; außerhalb
geschlossener
Siedlungsgebiete.
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Z 24 Ständige
Freiluftanlagen
für Motorsport-
veranstaltungen ab
2 km Länge.
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Bergbau
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Z 25 a) Entnahme von c) Entnahme von
mineralischen mineralischen
Rohstoffen im Rohstoffen im
Tagbau Tagbau
(Lockergestein, (Lockergestein,
Festgestein im Festgestein im
Trichterabbau Trichterabbau
mit mit
Sturzschacht, Sturzschacht,
plattenförmige plattenförmige
Festgesteins- Festgesteins-
vorkommen) oder vorkommen) oder
Torfgewinnung Torfgewinnung in
mit einer schutzwürdigen
Fläche *5) von Gebieten der
mindestens Kategorie A oder in
20 ha; oder nahe
b) Erweiterungen Siedlungsgebieten
einer Entnahme *6) mit einer Fläche
von *5) von mindestens
mineralischen 10 ha;
Rohstoffen im d) Erweiterungen einer
Tagbau Entnahme von
(Lockergestein, mineralischen
Festgestein im Rohstoffen im
Trichterabbau Tagbau
mit (Lockergestein,
Sturzschacht, Festgestein im
plattenförmige Trichterabbau mit
Festgesteins- Sturzschacht,
vorkommen) oder plattenförmige
einer Festgesteins-
Torfgewinnung, vorkommen) oder
wenn die Fläche einer Torfgewinnung
*5) der in den in schutzwürdigen
letzten zehn Gebieten der
Jahren Kategorie A oder in
bestehenden oder nahe
oder Siedlungsgebieten
genehmigten *6), wenn die Fläche
Abbaue und der *5) der in den
beantragten letzten Jahren
Erweiterung bestehenden oder
mindestens genehmigten Abbau
20 ha und die und der beantragten
zusätzliche Erweiterung
Flächeninan- mindestens 10 ha
spruchnahme *5) und die zusätzliche
mindestens 5 ha Flächeninanspruch-
beträgt; nahme *5) mindestens
2,5 ha beträgt;
ausgenommen von Z 25
sind die unter den
Z 37 und 38 erfassten
Tätigkeiten.
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Z 26 a) Entnahme von c) Entnahme von
mineralischen mineralischen
Rohstoffen im Rohstoffen im
Tagbau Tagbau
(Festgestein) (Festgestein) in
mit einer schutzwürdigen
Fläche *5) von Gebieten der
mindestens Kategorie A oder in
10 ha; oder nahe
b) Erweiterungen Siedlungsgebieten
einer Entnahme *6) mit einer Fläche
von *5) von mindestens
mineralischen 5 ha;
Rohstoffen im d) Erweiterungen einer
Tagbau Entnahme von
(Festgestein), mineralischen
wenn die Fläche Rohstoffen im
*5) der in den Tagbau
letzten zehn (Festgestein) in
Jahren schutzwürdigen
bestehenden Gebieten der
oder Kategorie A oder in
genehmigten oder nahe
Abbaue und der Siedlungsgebieten
beantragten *6), wenn die Fläche
Erweiterung *5) der in den
mindestens letzten zehn Jahren
13 ha und die bestehenden oder
zusätzliche genehmigten Abbaue
Flächeninan- und der beantragten
spruchnahme *5) Erweiterung
mindestens 3 ha mindestens 7,5 ha
beträgt; und die zusätzliche
Flächeninan-
spruchnahme *5)
mindestens 1,5 ha
beträgt.
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Z 27 a) Untertagebau b) Untertagebau in
mit einer schutzwürdigen
Flächeninan- Gebieten der
spruchnahme für Kategorie A mit
zusammenhängen- einer Flächeninan-
de obertägige spruchnahme für
Anlagen und zusammenhängende
Betriebsein- obertägige Anlagen
richtungen von und Betriebsein-
mindestens richtungen von
10 ha; mindestens 5 ha.
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Z 28 Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen,
Bohrlochbergbau auf
Salz sowie die unter
Z 29 und 33 erfassten
Tätigkeiten.
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Z 29 a) Förderung von c) Förderung von Erdöl
Erdöl oder Erdgas in
Erdgas mit schutzwürdigen
einer Kapazität Gebieten der
von mindestens Kategorie A mit
500 t/d pro einer Kapazität von
Sonde bei Erdöl mindestens 250 t/d
und von pro Sonde bei Erdöl
mindestens und von mindestens
500 000 m3/d 250 000 m3/d pro
pro Sonde bei Sonde bei Erdgas;
Erdgas; d) Gewinnungsstationen
b) Gewinnungssta- des Kohlenwasser-
tionen des stoffbergbaus in
Kohlenwasser- schutzwürdigen
stoffbergbaus Gebieten der
mit einer Kategorie A mit
Verarbeitungs- einer Verarbei-
kapazität von tungskapazität von
mindestens mindestens 750 t/d
2 000 t/d bei bei Erdöl und von
Erdöl und von mindestens
mindestens 1 000 000 m3/d bei
2 000 000 m3/d Erdgas.
bei Erdgas; oder
(Mengen bzw.
Volumenangaben bei
atmosphärischem
Druck.)
____________________________________________________________________
Wasserwirtschaft
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Z 30 Wasserkraftanlagen
(Talsperren,
Flussstaue,
Ausleitungen) mit
einer
Engpassleistung
von mindestens
15 MW sowie
Kraftwerke in
Kraftwerksketten
*7) ab 2 MW.
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Z 31 a) Stauwerke und b) Stauwerke und
sonstige sonstige Anlagen
Anlagen zur zur Zurückhaltung
Zurückhaltung oder dauerhaften
oder Speicherung von
dauerhaften Wasser in
Speicherung von schutzwürdigen
Wasser, in Gebieten der
denen über Kategorie A mit
10 000 000 m3 einer
Wasser neu oder Speicherkapazität
zusätzlich von mindestens
zurückgehalten 2 000 000 m3.
oder
gespeichert
werden;
____________________________________________________________________
Z 32 a) Grundwasserent-
nahme- oder
künstliche
Grundwasseran-
reicherungs-
projekte mit
einem
jährlichen
Entnahme- oder
Anreicherungs-
volumen von
mindestens
10 000 000 m3;
b) andere Grund-
wasserentnahme-
projekte *8),
wenn im
Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasser-
dargebotes des
von der
Entnahme
betroffenen
Einzugsgebietes
beansprucht
werden sollen;
c) andere
künstliche
Grundwasseran-
reicherungspro-
jekte *9), wenn
im Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasserdar-
gebotes im
Abströmbereich
dotiert werden
sollen.
____________________________________________________________________
Z 33 Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen im
Zusammenhang mit der
Wasserversorgung ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorien A oder C;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen.
____________________________________________________________________
Z 34 Wasserfernleitungen
mit einer Länge von
mindestens 100 km in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C.
____________________________________________________________________
Z 35 Anlagen zur
Bodenentwässerung
mit einer Fläche
von mindestens
300 ha.
____________________________________________________________________
Z 36 Anlagen zur
Bodenbewässerung
mit einer
jährlichen
Bewässerungsfläche
von mindestens
2 500 ha.
____________________________________________________________________
Z 37 Gewinnung von
Mineralien durch
Baggerung in einem
Fluss in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A mit einer
Entnahmemenge von mehr
als insgesamt
400 000 m3 oder mehr
als 100 000 m3/a,
ausgenommen
flussbauliche
Erhaltungsmaßnahmen an
diesem Fluss.
____________________________________________________________________
Z 38 a) Nassbaggerungen b) Nassbaggerungen in
mit einer schutzwürdigen
Flächeninan- Gebieten der
spruchnahme Kategorien A oder C
(für die oder in oder nahe
Baggerung und Siedlungsgebieten
die *6) mit einer
Transportwege) Flächeninanspruch-
von mehr als nahme (für die
25 ha; Baggerung und die
Transportwege) von
mehr als 10 ha.
____________________________________________________________________
Z 39 a) Bauvorhaben zur c) Bauvorhaben zur
Umleitung von Umleitung von
Wasserressour- Wasserressourcen
cen von einem von einem
Flusseinzugsge- Flusseinzugsgebiet
biet in ein in ein anderes in
anderes, wenn schutzwürdigen
durch die Gebieten der
Umleitung Kategorie A, wenn
Wassermangel durch die Umleitung
verhindert Wassermangel
werden soll und verhindert werden
mehr als soll und mehr als
100 000 000 25 000 000 m3/a an
m3/a an Wasser Wasser umgeleitet
umgeleitet werden;
werden;
b) andere von Z 39 ausgenommen
Bauvorhaben zur sind Bauvorhaben zur
Umleitung von Umleitung von
Wasserressour- Wasserressourcen zur
cen von einem Trinkwasserversorgung.
Flusseinzugsge-
biet in ein
anderes, wenn
der langjährige
durchschnitt-
liche Wasser-
durchfluss des
Flusseinzugsge-
biets, dem
Wasser
entnommen wird,
2 000 000 000
m3/a übersteigt
und mehr als 5%
dieses
Durchflusses
umgeleitet
werden;
____________________________________________________________________
Z 40 a) Abwasserreini- b) Abwasserreini-
gungsanlagen gungsanlagen in
mit einem schutzwürdigen
Bemessungswert Gebieten der
von mindestens Kategorien A oder
150 000 Einwoh- C mit einem
nerwerten *10); Bemessungswert von
mehr als
100 000 Einwohner-
werten *10), wenn
die Bemessungs-
wassermenge der
Abwasserreinigungs-
anlage größer ist
als Q tief 95% des
Vorfluters an der
Einleitungsstelle.
____________________________________________________________________
Z 41 Anlegung oder
Verlegung von
Fließgewässern mit
einem mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
1 m3/s auf einer
Baulänge von
mindestens 3 km;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Z 42 Schutz- und
Regulierungsbauten
mit einer Baulänge
von mehr als 3 km
an Fließgewässern
mit einem
mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
5 m3/s;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Land- und
Forstwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 43 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Halten
Halten oder zur oder zur Aufzucht
Aufzucht von von Tieren in
Tieren ab schutzwürdigen
folgender Gebieten der
Größe: Kategorie C oder
48 000 Lege- in bzw. nahe
hennen-, Siedlungsgebieten
Jung- *11) ab folgender
hennen- Größe:
oder 40 000 Lege-
Trut- hennen-,
hühner- Junghennen-
plätze oder Trut-
65 000 Mastge- hühnerplätze
flügel- 42 500 Mastgeflü-
plätze gelplätze
2 500 Mast- 1 400 Mastschwei-
schwei- neplätze
neplätze 450 Sauenplätze;
700 Sauen- betreffend lit. a
plätze; und b gilt: bei
gemischten Beständen
werden die
Prozentsätze der
jeweils erreichten
Platzzahlen addiert,
ab einer Summe von
100% ist eine UVP bzw.
eine Einzelfallprüfung
durchzuführen;
Bestände bis 5% der
Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.
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Z 44 a) Intensive b) intensive
Fischzucht *12) Fischzucht *12) in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie A mit
mindestens einer Produktions-
300 t/a; kapazität von
mindestens 150 t/a.
____________________________________________________________________
Z 45 a) Umwandlung von b) Umwandlung von
Ödland *13) oder Ödland *13) der
naturnahen naturnahen Flächen
Flächen für für Zwecke der
Zwecke der intensiven Land-
intensiven wirtschaftsnutzung
Landwirt- *14) in
schaftsnutzung schutzwürdigen
*14) mit einer Gebieten der
Fläche von Kategorie A mit
mindestens einer Fläche von
70 ha; mindestens 35 ha;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
gilt.
____________________________________________________________________
Z 46 a) Rodungen auf c) Erstaufforstungen
einer Fläche mit nicht
von mindestens standortgerechten
20 ha; Holzarten in
b) Erweiterungen schutzwürdigen
von Rodungen, Gebieten der
wenn das Kategorie A auf
Gesamtausmaß einer Fläche von
der in den mindestens 15 ha;
letzten zehn d) Erweiterungen von
Jahren Erstaufforstungen
genehmigten mit nicht
Flächen *15) und standortgerechten
der beantragten Holzarten in
Erweiterung schutzwürdigen
mindestens Gebieten der
20 ha und die Kategorie A, wenn
zusätzliche das Gesamtausmaß
Flächeninan- der in den letzten
spruchnahme zehn Jahren
mindestens 5 ha genehmigten Flächen
beträgt; und der beantragten
Erweiterung
mindestens 15 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
3,5 ha beträgt;
e) Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A auf
einer Fläche von
mindestens 10 ha;
f) Erweiterungen von
Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A, wenn
das Gesamtausmaß
der in den letzten
zehn Jahren
genehmigten Flächen
*15) und der
beantragten
Erweiterung
mindestens 10 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
2,5 ha beträgt;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
oder das
Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung
der Wald- und
Weidenutzungsrechte
gilt.
____________________________________________________________________
Z 47 a) Neuerrichtung
von
integrierten
chemischen
Werken, dh.
Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mindestens
mit einer
weiteren
derartigen
Anlage in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen;
b) Erweiterung
eines
integrierten
chemischen
Werkes durch
Neuerrichtung
von Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mit einem
bestehenden
integrierten
chemischen Werk
in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen *18).
____________________________________________________________________
Z 48 Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von einfachen
Kohlenwasser-
stoffen (lineare
oder
ringförmige,
gesättigte oder
ungesättigte,
aliphatische
oder
aromatische),
- zur Herstellung
von sauerstoff-
haltigen Kohlen-
wasserstoffen,
wie Alkohole,
Aldehyde,
Ketone,
Carbonsäuren,
Ester, Acetate,
Ether, Peroxide,
Epoxide,
- zur Herstellung
schwefelhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
stickstoffhal-
tiger Kohlen-
wasserstoffe,
insbesondere
Amine, Amide,
Nitrose-, Nitro-
oder Nitratver-
bindungen,
Nitrile,
Cyanate,
Isocyanate,
- zur Herstellung
phosphorhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
halogenhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
von Tensiden,
- zur Herstellung
von metall-
organischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von anderen
organischen
Grundchemikalien
mit mehr als
einem
Heteroatomtyp,
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als
150 000 t/a *19).
____________________________________________________________________
Z 49 Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von Gasen, wie
Ammoniak, Chlor
und Chlorwasser-
stoff, Fluor und
Fluorwasser-
stoff, Kohlen-
stoffoxiden,
Schwefelverbin-
dungen, Stick-
stoffoxiden,
Wasserstoff,
Schwefeldioxid,
Phosgen,
- zur Herstellung
von Säuren, wie
Chromsäure,
Flusssäure,
Phosphorsäure,
Salpetersäure,
Salzsäure,
Schwefelsäure,
Oleum,
schwefelige
Säure,
- zur Herstellung
von Basen wie
Ammonium-
hydroxid,
- zur Herstellung
von Wasserstoff-
peroxid,
- mittels Chlor-
Alkali-
Elektrolyse,
- zur Herstellung
von Salzen, wie
Ammoniumchlorid,
Kaliumchlorat,
Kaliumkarbonat,
Natriumkarbonat,
Perborat,
Silbernitrat,
- zur Herstellung
von
Nichtmetallen
oder
Metalloxiden,
mit einer
Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a
*19).
____________________________________________________________________
Z 50 a) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a;
b) Anlagen, in
denen Pflanzen-
schutzmittel
oder Biozide
oder ihre
Wirkstoffe
gemahlen oder
maschinell
gemischt,
abgepackt oder
umgefüllt
werden, mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 51 Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel unter
Verwendung eines
chemischen oder
biologischen
Verfahrens mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 52 Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von aromatischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von organischen
Farbmitteln,
- zur Herstellung
von Duftstoffen,
- zur Herstellung
von Polymer- und
Beschichtungs-
stoff-Additiven,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 53 Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von
Kalziumkarbid,
Silizium,
Siliziumkarbid
oder Pigmenten,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 54 Anlagen zur
Herstellung von
phosphor-,
stickstoff- oder
kaliumhaltigen
Düngemitteln
(Einnährstoff-
oder
Mehrstoffdünger)
mit einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 55 Anlagen zur
Herstellung von
Polymeren
(Kunststoffen,
Kunstharzen,
Chemiefasern) oder
zur Herstellung
von synthetischen
Kautschuken oder
Elastomeren mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 56 Anlagen zur
Herstellung von
Biotreibstoffen
durch chemische
Umwandlung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 57 a) Anlagen zur
Herstellung
organischer
oder
anorganischer
Feinchemikalien
in Mehrzweck-
oder Mehrpro-
dukteanlagen
*20) mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
15 000 t /a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel,
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide in
Mehrzweck- oder
Mehrproduktean-
lagen *20) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 58 Anlagen zur
industriellen
Herstellung,
Bearbeitung,
Verarbeitung,
Wiedergewinnung
oder Vernichtung
von
Explosivstoffen.
____________________________________________________________________
Z 59 a) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten
(beabsichtigte
Verwendung
gemäß § 1
Abs. 3 VbA,
BGBl. II
Nr. 237/1998)
mit
biologischen
Arbeitsstoffen
der
Risikogruppen 3
oder 4 (§ 40
Abs. 4 Z 3 und
4 ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994),
die für Produk-
tionszwecke
bestimmt sind
und ein
Arbeitsvolumen
von mehr als
10 l aufweisen;
b) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten mit
gentechnisch
veränderten
Mikroorganismen
ab der Sicher-
heitsstufe 3
BGBl. Nr.
510/1994) in
großem Maßstab
BGBl. Nr.
510/1994).
____________________________________________________________________
Z 60 a) Anlagen zur
Herstellung von
Zellstoff,
Zellulose oder
Holzstoff,
ausgenommen
Holzschliff;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Holzschliff mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 61 a) Anlagen zur
Herstellung von
Papier, Pappe
oder Karton mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
72 000 t/a;
b) sonstige
Anlagen zur
Verarbeitung
von Zellstoff
oder Zellulose
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 62 Anlagen zur
Vorbehandlung, wie
Bleichen, Waschen,
Mercerisieren,
oder zum Färben
von Fasern oder
Textilien mit
einer Verarbei-
tungskapazität von
mehr als
20 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 63 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Gerben
Gerben von von Tierhäuten oder
Tierhäuten oder Tierfellen in oder
Tierfellen mit nahe
einer Verarbei- Siedlungsgebieten
tungskapazität *21) mit einer
von mehr als Verarbeitungs-
20 000 t/a; kapazität von mehr
als 10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 64 a) Neuerrichtung e) Anlagen zur
von Herstellung von
integrierten Roheisen oder
Hüttenwerken Rohstahl in
zur Herstellung schutzwürdigen
von Roheisen Gebieten der
oder Rohstahl; Kategorie D mit
b) Anlagen zum einer Produktions-
Rösten und kapazität von mehr
Sintern von als 250 000 t/a.
Erzen;
c) Anlagen zur
Herstellung von
Roheisen oder
Rohstahl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
500 000 t/a;
d) Anlagen zur
Verarbeitung
von
Eisenmetallen
(Warmwalzen,
Schmieden mit
Hämmern) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
500 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 65 Anlagen zur
Gewinnung von
Nichteisenroh-
metallen aus
Erzen,
Konzentraten oder
sekundären
Rohstoffen durch
metallurgische,
chemische oder
elektrolytische
Verfahren.
____________________________________________________________________
Z 66 a) Eisenmetall- c) Eisenmetall-
gießereien mit gießereien in
einer Produk- schutzwürdigen
tionskapazität Gebieten der
von mehr als Kategorie D mit
100 000 t/a; einer Produktions-
b) Nichteisenme- kapazität von mehr
tallgießereien als 50 000 t/a;
oder Anlagen d) Nichteisenmetall-
zum Schmelzen gießereien oder
von Nichteisen- Anlagen zum
metallen Schmelzen von
einschließlich Nichteisenmetallen
Legierungen, einschließlich
darunter auch Legierungen,
Wiedergewin- darunter auch
nungsprodukte Wiedergewinnungs-
(Raffination) produkte
mit einer (Raffination) in
Produktions- schutzwürdigen
kapazität von Gebieten der
mehr als Kategorie D mit
50 000 t/a; einer Produktions-
kapazität von mehr
als 25 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 67 Anlagen zur Ober-
flächenbehandlung
von Metallen oder
Kunststoffen durch
ein
elektrolytisches
oder chemisches
Verfahren mit
einem
Jahresverbrauch
von mehr als
3 000 t an
Beschichtungs-
stoffen, im Fall
der Aufbringung
von
schmelzflüssigen
metallischen
Schutzschichten
auf
Metalloberflächen
mit einem
Jahresverbrauch
von mehr als
15 000 t an
Beschichtungs-
stoffen.
____________________________________________________________________
Z 68 a) Anlagen zu Bau
und Montage von
Kraftfahrzeugen
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
200 000
Stück/a;
b) Anlagen zum Bau
von Kfz-Motoren
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
600 000
Stück/a.
____________________________________________________________________
Z 69 Schiffswerften mit
einer Slipanlage
von mehr als 150 m
Länge.
____________________________________________________________________
Z 70 Anlagen für den
Bau und die
Instandsetzung
von
Luftfahrzeugen mit
einer Schubkraft
von mehr als
100 kN.
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 3)
für Änderungen ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Anlagenfläche in
Hektar.
____________________________________________________________________
Z 71 Anlagen für den
Bau von
schienengebundenen
Fahrzeugen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 200 Stück/a
für den
Eisenbahnbetrieb
oder mehr als
400 Stück/a für
den Straßenbahn-
betrieb.
____________________________________________________________________
Z 72 Anlagen mit mehr
als 60 Prüfständen
für Motoren,
Turbinen oder
Reaktoren,
ausgenommen
Kaltprüfstände.
____________________________________________________________________
Z 73 Anlagen zur
Sprengverformung
oder zum
Plattieren mit
Sprengstoffen bei
einem Einsatz von
10 kg Sprengstoff
oder mehr je
Schuss.
____________________________________________________________________
Z 74 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Zementklinker Zementklinker oder
oder Zementen Zementen in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie D mit
mehr als einer Produktions-
300 000 t/a; kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 75 Anlagen zur
Gewinnung, Be- und
Verarbeitung von
Asbest und Asbest-
erzeugnissen, bei
der Asbestzement-
herstellung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 10 000 t
Fertigprodukten/a,
bei
Reibungsbelägen
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als 10 t Fer-
tigerzeugnissen/a,
bei anderen
Verwendungen mit
einem Einsatz von
mehr als 50 t/a.
____________________________________________________________________
Z 76 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Glas oder Glas oder
Glasfasern mit Glasfasern in
einer Produk- schutzwürdigen
tionskapazität Gebieten der
von mehr als Kategorie D mit
200 000 t/a; einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 77 a) Anlagen zum b) Anlagen zum
Schmelzen Schmelzen
mineralischer mineralischer
Stoffe Stoffe
einschließlich einschließlich
Anlagen zur Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Mineralfasern Mineralfasern in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie D mit
mehr als einer Produktions-
200 000 t/a; kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 78 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
keramischen keramischen
Erzeugnissen Erzeugnissen durch
durch Brennen, Brennen,
insbesondere insbesondere von
von Dachziegeln,
Dachziegeln, Ziegelsteinen,
Ziegelsteinen, feuerfesten
feuerfesten Steinen, Fliesen,
Steinen, Steinzeug oder
Fliesen, Porzellan, in
Steinzeug oder schutzwürdigen
Porzellan, mit Gebieten der
einer Kategorie D mit
Produktions- einer Produktions-
kapazität von kapazität von mehr
mehr als als 150 000 t/a.
300 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 79 Raffinerien für
Erdöl (ausgenommen
Anlagen, die
ausschließlich
Schmierstoffe
herstellen).
Berechnungsgrund-
lage für
Änderungen (§ 3a
Abs. 3) ist die
Verarbeitungs-
kapazität an Rohöl
in Tonnen.
____________________________________________________________________
Z 80 a) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
200 000 t;
b) Anlagen zur
Lagerung von
Erdgas oder
brennbaren
Gasen in
Behältern mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
200 000 m3
(bezogen auf
0 ºC ,
1,013 hPa);
c) oberirdische
Lagerung von
festen fossilen
Brennstoffen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
500 000 t.
____________________________________________________________________
Z 81 a) Anlagen zur
Brikettierung
von Stein- und
Braunkohle mit
einer Kapazität
von mehr als
250 000 t/a;
b) Anlagen zur
Vergasung und
Verflüssigung
von täglich
mehr als 500 t
Kohle oder
bituminösem
Schiefer;
c) Anlagen zur
Trockendestil-
lation von
täglich mehr
als 500 t
Kohle.
____________________________________________________________________
Z 82 Anlagen zur
Beseitigung oder
Verwertung von
Tierkörpern oder
tierischen
Abfällen.
____________________________________________________________________
Z 83 a) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
75 000 t/a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
pflanzlichen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung von
Fischmehl oder
Fischöl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 84 Anlagen zur
Herstellung von
Konserven
(einschließlich
Tierfutter) sowie
von Tiefkühl-
erzeugnissen aus
pflanzlichen oder
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 85 Anlagen zur
Behandlung oder
Verarbeitung von
Milch mit einer
Verarbeitungs-
kapazität von mehr
als 2,5 Mio. hl/a.
____________________________________________________________________
Z 86 a) Brauereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a;
b) Mälzereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 87 a) Anlagen zur
Herstellung von
Süßwaren oder
Sirup mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a;
b) Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stärke mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung
oder
Raffination von
Zucker mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 88 Anlagen zum
Schlachten von
Tieren und
Bearbeiten von
Fleisch mit einer
Schlachtkapazität
(Tierkörper) von
mehr als
40 000 t/a.
____________________________________________________________________
*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. *4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
*6) Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
- 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
- 2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
- 3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.
- *7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. *8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.
- *9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.
- *10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG : 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
- *11) Siehe Fußnote 6.
- *12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.
- *13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
- *14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
- *15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit. a ForstG) zum Antragszeitpunkt erloschen ist, sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
- *16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. *17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
- *18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.
- *19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). *20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.
- *21) Siehe Fußnote 6.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40011292
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