Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 4.
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung", der “Neubau" oder die “Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
___________________________________________________________________
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
___________________________________________________________________
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
___________________________________________________________________
Abfallwirtschaft
___________________________________________________________________
Z 1 a) Deponien für
gefährliche
Abfälle;
Berechnungsgrundlage
(§ 3a Abs. 3) für
Änderungen ist
das bescheidmäßig
genehmigte
Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur
biologischen,
physikalischen
oder
mechanisch-biologischen
Behandlung von
gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität
von mindestens
20 000 t/a;
c) sonstige Anlagen
zur Behandlung
(thermisch, chemisch)
von gefährlichen
Abfällen;
ausgenommen sind
Anlagen zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung.
____________________________________________________________________
Z 2 a) Massenabfall- d) Baurestmassen-
oder deponien mit
Reststoff- einem
deponien mit Gesamtvolumen
einem von mindestens
Gesamtvolumen 1 000 000 m3;
von mindestens e) Anlagen zur
500 000 m3; Aufbereitung
b) Untertage- von
deponien für Baurestmassen
nicht mit einer
gefährliche Kapazität von
Abfälle mit mindestens
einem 200 000 t/a.
Gesamtvolumen
von mindestens
500 000 m3;
c) sonstige
Anlagen zur
Behandlung
(thermisch,
chemisch,
physikalisch,
biologisch,
mechanisch-
biologisch)
von nicht
gefährlichen
Abfällen mit
einer
Kapazität von
mindestens
35 000 t/a
oder 100 t/d,
ausgenommen
sind Anlagen
zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung
oder
mechanischen
Sortierung;
____________________________________________________________________
Z 3 a) Anlagen zur c) Anlagen zur
Lagerung von Lagerung von
Alt-Kraftfahr- Alt-Kraftfahr-
zeugen zeugen
einschließlich einschließlich
Einrichtungen Einrichtungen
zum Zerteilen zum Zerteilen in
mit einer schutzwürdigen
Gesamtlager- Gebieten der
kapazität von Kategorie C mit
mindestens einer
10 000 t; Gesamtlager-
b) Anlagen zur kapazität von
Lagerung von mindestens
Eisenschrott 5 000 t.
und Alteisen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mindestens
30 000 t;
____________________________________________________________________
Energiewirtschaft
____________________________________________________________________
Z 4 a) Thermische b) thermische
Kraftwerke Kraftwerke oder
oder andere andere
Feuerungs- Feuerungsanlagen
anlagen mit in schutzwürdigen
einer Brenn- Gebieten der
stoffwärme- Kategorie D mit
leistung von einer Brennstoff-
mindestens wärmeleistung von
200 MW; mindestens 100 MW.
____________________________________________________________________
Z 5 Kernkraftwerke
oder andere
Kernreaktoren,
sofern sie nicht
vom
Atomsperrgesetz
(BGBl. Nr.
676/1978)
verboten sind,
einschließlich
der Demontage
oder Stilllegung
solcher
Kraftwerke oder
Reaktoren;
ausgenommen sind
Reaktoren in
Forschungsein-
richtungen für
die Herstellung
und Bearbeitung
von spaltbaren
und
brutstoffhaltigen
Stoffen, deren
Höchstleistung
1 kW thermische
Dauerleistung
nicht übersteigt.
____________________________________________________________________
Z 6 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Nutzung von Nutzung von
Windenergie Windenergie in
mit einer schutzwürdigen
elektrischen Gebieten der
Gesamtleistung Kategorie A mit
von mindestens einer elektrischen
20 MW oder mit Gesamtleistung von
mindestens mindestens 10 MW
20 Konvertern; oder mit mindestens
10 Konvertern.
____________________________________________________________________
Umgang mit
radioaktiven
Stoffen
____________________________________________________________________
Z 7 a) Anlagen zur
Herstellung
oder
Anreicherung
von
Kernbrenn-
stoffen oder
zur Wieder-
aufbereitung,
Aufarbeitung
oder
Beseitigung von
bestrahlten
Kernbrenn-
stoffen;
b) Anlagen zur
Aufarbeitung
oder
Endlagerung von
hochradio-
aktiven
Abfällen;
c) Anlagen zur
Endlagerung
schwach- und
mittelradio-
aktiver
Abfälle;
d) Anlagen mit dem
ausschließ-
lichen Zweck
der für mehr
als zehn Jahre
geplanten
Lagerung
bestrahlter
Kernbrennstoffe
oder
radioaktiver
Abfälle an einem
anderen als dem
Produktionsort
(ausgenommen
Lagerung von
Abfällen von
radioaktiven
Stoffen
natürlichen
Ursprungs wie
zB Granit).
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 2)
für Änderungen der
lit. a bis d ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Produktions- bzw.
Lagerkapazität.
____________________________________________________________________
Z 8 Bau von Teilchen-
beschleunigern ab
50 MeV.
____________________________________________________________________
Infrastruktur-
projekte
____________________________________________________________________
Z 9 a) Neubau von d) Neubau g) Ausbaumaßnahmen
Schnellstraßen zusätzlicher sonstiger Art an
oder ihrer Anschluss- Schnellstraßen *1)
Teilabschnitte, stellen an oder Neubau
ausgenommen Schnellstraßen sonstiger Straßen
zusätzliche *1), wenn auf oder ihrer
Anschluss- allen Rampen Teilabschnitte,
stellen; insgesamt eine wenn ein
als Neubau durchschnitt- schutzwürdiges
gilt auch liche tägliche Gebiet der
die Zulegung Verkehrsbe- Kategorien A oder C
von zwei auf lastung (DTV) berührt wird und
vier oder von mindestens eine
mehr 8 000 Kraft- durchschnittliche
Fahrstreifen fahrzeugen in tägliche
auf einer einem Progno- Verkehrsbelastung
durchgehenden sezeitraum von (DTV) von
Länge von fünf Jahren zu mindestens
mindestens erwarten ist; 2 000 Kraftfahr-
10 km; e) Neubau zeugen in einem
b) Neubau sonstiger Prognosezeitraum
sonstiger Straßen oder von fünf Jahren zu
Straßen oder ihrer Teilab- erwarten ist;
ihrer Teilab- schnitte mit h) Ausbaumaßnahmen
schnitte mit einer sonstiger Art an
einer durchgehenden Schnellstraßen *1),
durchgehenden Länge von Neubau sonstiger
Länge von mindestens Straßen oder ihrer
mindestens 5 km, wenn auf Teilabschnitte mit
10 km, wenn der neuen einer durchgehenden
auf der neuen Straße eine Länge von
Straße eine durchschnitt- mindestens 500 m,
durchschnitt- liche tägliche jeweils wenn ein
liche tägliche Verkehrsbe- schutzwürdiges
Verkehrsbe- lastung (DTV) Gebiet der
lastung (DTV) von mindestens Kategorien B oder D
von mindestens 15 000 Kraft- berührt wird und
2 000 Kraft- fahrzeugen in eine
fahrzeugen in einem Progno- durchschnittliche
einem Progno- sezeitraum von tägliche
sezeitraum von fünf Jahren zu Verkehrsbelastung
fünf Jahren zu erwarten ist; (DTV) von
erwarten ist; f) Vorhaben der mindestens
als Neubau gilt lit. a, b, c 2 000 Kraftfahr-
auch die oder e, wenn zeugen in einem
Zulegung von das Längenkri- Prognosezeitraum
zwei auf vier terium der von fünf Jahren
oder mehr jeweiligen lit. zu erwarten ist;
Fahrstreifen; nur gemeinsam i) Neubau sonstiger
c) Neuerrichtung mit daran Straßen oder ihrer
einer zweiten unmittelbar Teilabschnitte,
Richtungsfahr- angrenzenden, wenn ein
bahn auf einer noch nicht oder schutzwürdiges
durchgehenden in den letzten Gebiet der
Länge von 10 Jahren dem Kategorie E berührt
mindestens Verkehr frei wird und eine
10 km; gegebenen durchschnittliche
Teilstücken tägliche
erreicht wird; Verkehrsbelastung
(DTV) von
mindestens
15 000 Kraftfahr-
zeugen in einem
Prognosezeitraum
von fünf Jahren zu
erwarten ist;
Als Neubau im Sinn
der lit. g bis i gilt
auch die Zulegung von
zwei auf vier oder
mehr Fahrstreifen;
ausgenommen von lit. g
bis i ist die
Berührung von
schutzwürdigen
Gebieten
ausschließlich durch
Schutzbauten zur
Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von
Katastrophenfällen,
durch die
Niveaufreimachung von
Eisenbahnkreuzungen
oder durch
Brückenneubauten
bedingte Umlegungen
von bestehenden
Straßen.
Bei lit. g und h ist
§ 3a Abs. 5 nicht
anzuwenden.
Von Z 9 sind
Bundesstraßen (§ 23a)
nicht erfasst.
____________________________________________________________________
Z 10 a) Neubau von d) Vorhaben der e) Neubau von
Eisenbahn-Fern- lit. b und c, Eisenbahnstrecken
verkehrs- wenn das oder ihrer
strecken oder Längenkriterium Teilabschnitte wenn
ihrer nur gemeinsam ein schutzwürdiges
Teilabschnitte; mit daran Gebiet der
b) Neubau von unmittelbar Kategorien A, B, C
sonstigen angrenzenden, oder E berührt
Eisenbahn- noch nicht oder wird;
strecken oder in den letzten f) Änderung von
ihrer 10 Jahren dem Eisenbahnstrecken
Teilabschnitte Verkehr frei oder ihrer
auf einer gegebenen Teilabschnitte wenn
durchgehenden Teilstücken die Mitte des
Länge von erfüllt ist und äußersten Gleises
mindestens die Behörde im der geänderten
10 km; Einzelfall Trasse von der
c) Änderung von feststellt, Mitte des äußersten
Eisenbahn- dass auf Grund Gleises der
strecken oder einer bestehenden Trasse
ihrer Kumulierung der mehr als 100 m
Teilabschnitte Auswirkungen entfernt ist und
auf einer der Teilstücke ein schutzwürdiges
durchgehenden mit erheblichen Gebiet der
Länge von schädlichen, Kategorien A, B, C
mindestens belästigenden oder E berührt
10 km, sofern oder wird;
die Mitte des belastenden g) Änderung von
äußersten Auswirkungen Eisenbahnstrecken
Gleises der auf die Umwelt durch Zulegung
geänderten zu rechnen und eines Gleises auf
Trasse von der daher eine einer durchgehenden
Mitte des Umweltverträg- Länge von
äußersten lichkeitsprü- mindestens 2,5 km,
Gleises der fung für das wenn ein
bestehenden geplante schutzwürdiges
Trasse mehr als Vorhaben Gebiet der
100 m entfernt durchzuführen Kategorien A, B
ist; ist; oder C berührt
wird;
h) Änderung von
Eisenbahnstrecken
oder ihrer
Teilabschnitte mit
einem
Verkehrsaufkommen
(vor oder nach der
Kapazitätserhöhung)
von mindestens
60 000 Zügen/Jahr
durch Erhöhung der
Zugkapazität um
mindestens 25%,
wenn ein
schutzwürdiges
Gebiet der
Kategorie E berührt
wird.
Ausgenommen von
lit. e bis h sind
Straßenbahnen,
Stadtschnellbahnen
in Hochlage,
Untergrundbahnen,
Hängebahnen und
ähnliche Bahnen
besonderer Bauart,
die ausschließlich
oder vorwiegend
der Personenbeför-
derung dienen,
innerhalb
geschlossener
Siedlungsgebiete,
sowie
Anschlussbahnen;
ausgenommen ist
auch die Berührung
von schutzwürdigen
Gebieten
ausschließlich
durch Schutzbauten
zur Beseitigung
von
Gefahrenbereichen
oder durch auf
Grund von
Katastrophenfällen
bedingte
Umlegungen.
Bei lit. c, f, g
und h ist § 3a
Abs. 5 nicht
anzuwenden. Von
Z 10 sind Hoch-
leistungsstrecken
(§ 23b) nicht
erfasst.
____________________________________________________________________
Z 11 a) Verschubbahn- c) Verschubbahnhöfe in
höfe mit einer schutzwürdigen
Flächeninan- Gebieten der
spruchnahme von Kategorien A oder C
mindestens mit einer Flächen-
75 ha; inanspruchnahme von
b) Frachtenbahn- mindestens 30 ha;
höfe, d) Frachtenbahnhöfe,
Güterterminals Güterterminals oder
oder Güterver- Güterverkehrs-
kehrszentren zentren in
mit einer schutzwürdigen
Flächeninan- Gebieten der
spruchnahme von Kategorien A oder C
mindestens mit einer Flächen-
50 ha; inanspruchnahme von
mindestens 25 ha.
____________________________________________________________________
Z 12 a) Neuerschließung c) Neuerschließung
oder Änderung oder Änderung
(Erweiterung) (Erweiterung) von
von Gletscher- Schigebieten *1a)
schigebieten, durch Errichtung
wenn damit von
eine Flächenin- Seilförderanlagen
anspruchnahme zur
durch Personenbeförderung
Pistenneubau oder Schleppliften
oder durch oder Errichtung von
Lifttrassen Pisten in
verbunden ist; schutzwürdigen
b) Neuerschließung Gebieten der
oder Änderung Kategorie A, wenn
(Erweiterung) damit eine Flächen-
von inanspruchnahme
Schigebieten durch Pistenneubau
*1a) durch oder durch
Errichtung von Lifttrassen von
Seilförder- mindestens 10 ha
anlagen zur verbunden ist.
Personenbeför-
derung oder Bei Z 12 sind § 3
Schleppliften Abs. 2 und § 3a Abs. 6
oder Errichtung mit der Maßgabe
von Pisten, anzuwenden, dass die
wenn damit eine Behörde im Einzelfall
Flächeninan- festzustellen hat, ob
spruchnahme mit auf Grund einer
Geländeverän- Kumulierung der
derung durch Auswirkungen mit
Pistenneubau erheblichen
oder durch schädlichen,
Lifttrassen von belästigenden oder
mindestens belastenden
20 ha verbunden Auswirkungen auf die
ist; Umwelt zu rechnen und
daher eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung
durchzuführen ist,
wenn mit dem
beantragten Vorhaben
oder der beantragten
Änderung eine
Flächeninanspruchnahme
durch Pistenneubau
oder durch Lifttrassen
von mindestens 5 ha
verbunden ist und
dieses Vorhaben mit
einem oder mehreren
anderen derartigen
Vorhaben in einem
räumlichen
Zusammenhang steht.
____________________________________________________________________
Z 13 a) Rohrleitungen b) Rohrleitungen für
für den den Transport von
Transport von Öl, Erdölprodukten,
Öl, Chemikalien oder
Erdölprodukten, Gas in
Chemikalien schutzwürdigen
oder Gas mit Gebieten der
einem Innen- Kategorien A oder C
durchmesser von mit einem
mindestens Innendurchmesser
800 mm und von mindestens
einer Länge von 500 mm und einer
mindestens Länge von
40 km; mindestens 25 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) der
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
____________________________________________________________________
Z 14 a) Neubau von e) Neuerrichtung von
Flugplätzen, Pisten in
ausgenommen schutzwürdigen
Segelflugfelder Gebieten der
und Flugplätze Kategorien A, D
für oder E mit einer
Hubschrauber, Grundlänge von
die überwiegend mindestens 1 050 m;
Rettungsein- f) Änderungen von
sätzen, Flugplätzen durch
Einsätzen der Neuerrichtung oder
Sicherheitsver- Verlängerung von
waltung, der Pisten in
Erfüllung von schutzwürdigen
Aufgaben der Gebieten der
Landesverteidi- Kategorien A, D
gung oder der oder E, wenn durch
Verkehrsüber- die Neuerrichtung
wachung mit oder Verlängerung
Hubschraubern die
dienen; Gesamtpistenlänge
b) Neuerrichtung um mindestens 12,5%
von Pisten mit erweitert wird;
einer g) Änderungen von
Grundlänge von Flugplätzen in
mindestens schutzwürdigen
2 100 m; Gebieten der
c) Änderungen von Kategorien A, D
Flugplätzen oder E, wenn
durch dadurch eine
Neuerrichtung Erhöhung der Anzahl
oder der Flugbewegungen
Verlängerung (mit
von Pisten, Motorflugzeugen,
wenn durch die Motorseglern im
Neuerrichtung Motorflug oder
oder Hubschraubern) um
Verlängerung mindestens 12,5% in
die Gesamt- einem
pistenlänge um Prognosezeitraum
mindestens 25% von 5 Jahren zu
erweitert wird; erwarten ist.
d) Änderungen von
Flugplätzen, Von lit. b bis g
wenn dadurch ausgenommen ist die
eine Erhöhung Errichtung und
der Verlängerung von
Flugbewegungen Pisten sowie sonstige
(mit Motorflug- Änderungen von
zeugen, Flugplätzen, die im
Motorseglern im überwiegenden Ausmaß
Motorflug oder für Zwecke der
Hubschraubern) Militärluftfahrt
um mindestens genützt werden.
20.000 in einem
Prognosezeit- Von lit. c und f
raum von ausgenommen sind
5 Jahren zu weiters Vorhaben, die
erwarten ist. ausschließlich der
Erhöhung der
Flugsicherheit dienen.
____________________________________________________________________
Z 15 a) Neubau von d) Neubau von
Häfen, Kohle- Häfen, Kohle- oder
oder Ölländen, Ölländen in
die Schiffen schutzwürdigen
mit einer Gebieten der
Tragfähigkeit Kategorien A
von mehr als oder C;
1 350 t e) Änderungen von
zugänglich Häfen in
sind; schutzwürdigen
b) Änderungen von Gebieten der
Häfen durch Kategorien A oder C
Erweiterung der durch Erweiterung
Wasserfläche der Wasserfläche
oder Vertiefung oder Vertiefung
jeweils um jeweils um
mindestens 25%; mindestens 12,5%;
c) Neubau von f) Neubau von
Wasserstraßen, Wasserstraßen in
die Schiffen schutzwürdigen
mit einer Gebieten der
Tragfähigkeit Kategorien A
von mehr als oder C.
1 350 t
zugänglich
sind.
____________________________________________________________________
Z 16 a) Starkstromfrei- b) Starkstromfrei-
leitungen mit leitungen in
einer schutzwürdigen
Nennspannung Gebieten der
von mindestens Kategorien A oder B
220 kV und mit einer
einer Länge von Nennspannung von
mindestens mindestens 110 kV
15 km; und einer Länge von
mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) von
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
____________________________________________________________________
Z 17 a) Freizeit- oder b) Freizeit- oder
Vergnügungs- Vergnügungsparks
parks *2), *2), Sportstadien
Sportstadien oder Golfplätze in
oder Golfplätze schutzwürdigen
mit einer Gebieten der
Flächeninan- Kategorien A oder D
spruchnahme von mit einer Flächen-
mindestens inanspruchnahme
10 ha oder von mindestens 5 ha
mindestens oder mindestens
1 500 750 Stellplätzen
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
für
Kraftfahrzeuge; Bei lit. a und b ist
§ 3a Abs. 5 mit der
Maßgabe anzuwenden,
dass die beantragte
Änderung eine Kapazi-
tätsausweitung von 25%
des Schwellenwertes
nicht erreichen muss.
c) Vorhaben nach lit.
a und b und damit
in Zusammenhang
stehende Anlagen,
die auf Grund von
Vereinbarungen mit
internationalen
Organisationen für
Großveranstaltungen
(zB Olympische
Spiele, Welt- oder
Europa-
meisterschaften,
Formel 1-Rennen)
errichtet,
verändert oder
erweitert werden,
nach Durchführung
einer
Einzelfallprüfung
gemäß § 3 Abs. 4a;
Lit. a und b sind
nicht anzuwenden, wenn
die besonderen
Voraussetzungen der
lit. c vorliegen.
____________________________________________________________________
Z 18 a) Industrie- oder c) Industrie- oder
Gewerbeparks Gewerbeparks *3) in
*3) mit einer schutzwürdigen
Flächeninan- Gebieten der
spruchnahme von Kategorien A oder D
mindestens mit einer Flächen-
50 ha; inanspruchnahme von
b) Städtebauvor- mindestens 25 ha.
haben *3a) mit
einer
Nutzfläche von
mehr als
100.000 m2;
____________________________________________________________________
Z 19 a) Einkaufszentren b) Einkaufszentren
*4) mit einer *4) in
Flächeninan- schutzwürdigen
spruchnahme von Gebieten der
mindestens Kategorien A oder D
10 ha oder mit einer Flächen-
mindestens inanspruchnahme von
1 000 Stell- mindestens 5 ha
plätzen für oder mindestens
Kraftfahrzeuge; 500 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist
§ 3a Abs. 5 mit der
Maßgabe anzuwenden,
dass die beantragte
Änderung eine Kapazi-
tätsausweitung von 25%
des Schwellenwertes
nicht erreichen muss.
____________________________________________________________________
Z 20 a) Beherbergungs- b) Beherbergungs-
betriebe, wie betriebe, wie
Hotels oder Hotels oder
Feriendörfer, Feriendörfer, samt
samt Neben- Nebeneinrichtungen
einrichtungen in schutzwürdigen
mit einer Gebieten der
Bettenzahl von Kategorien A oder B
mindestens mit einer
500 Betten oder Bettenzahl von
einer Flächen- mindestens
inanspruchnahme 250 Betten oder
von mindestens einer Flächeninan-
5 ha, außerhalb spruchnahme von
geschlossener mindestens 2,5 ha,
Siedlungs- außerhalb
gebiete; geschlossener
Siedlungsgebiete.
____________________________________________________________________
Z 21 a) Öffentlich b) öffentlich
zugängliche zugängliche
Parkplätze oder Parkplätze oder
Parkgaragen *4a) Parkgaragen *4a)
für für Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen
mit mindestens Gebieten der
1 500 Stell- Kategorie A, B
plätzen für oder D mit
Kraftfahrzeuge; mindestens
750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
____________________________________________________________________
Z 22 a) Jachthäfen b) Jachthäfen
(einschließlich (einschließlich
Bojenfelder) Bojenfelder) in
mit mindestens schutzwürdigen
300 Gebieten der
Liegeplätzen Kategorie A mit
für Sportboote; mindestens
150 Liegeplätzen
für Sportboote.
____________________________________________________________________
Z 23 a) Campingplätze b) Campingplätze in
außerhalb schutzwürdigen
geschlossener Gebieten der
Siedlungs- Kategorie A mit
gebiete mit mindestens
mindestens 500 250 Stellplätzen,
Stellplätzen; außerhalb
geschlossener
Siedlungsgebiete.
____________________________________________________________________
Z 24 a) Ständige Renn- b) ständige Renn- oder
oder Teststrecken für
Teststrecken Kraftfahrzeuge in
für schutzwürdigen
Kraftfahrzeuge Gebieten der
ab 2 km Länge; Kategorie A.
c) die
Wiedererrichtung,
Erweiterung oder
Adaption von
Rennstrecken nach
lit. a und b, die
mindestens 20 Jahre
bestehen oder
Bestand gehabt
haben, sowie
Strecken nach lit. a
und b zum Zweck der
Fahr- und
Sicherheits-
qualitätschecks von
Fahrzeug-
herstellern, bei
denen gesetzlich
zwingend
vorgeschriebene
Sicherheits-
überprüfungen
(Funktions-
tüchtigkeit, etwa
von Lenkung,
Bremsen), die einen
integrierten
Bestandteil des
Produktionszyklus
darstellen,
durchgeführt
werden, nach
Durchführung einer
Einzelfallprüfung
gemäß § 3 Abs. 4a;
Lit. a und b sind
nicht anzuwenden, wenn
die besonderen
Voraussetzungen der
lit. c vorliegen.
____________________________________________________________________
Bergbau
____________________________________________________________________
Z 25 a) Entnahme von c) Entnahme von
mineralischen mineralischen
Rohstoffen im Rohstoffen im
Tagbau Tagbau
(Lockergestein (Lockergestein -
- Nass- oder - Nass- oder
Trocken- Trocken-
baggerung, baggerung,
Festgestein im Festgestein im
Kulissenabbau Kulissenabbau
mit mit
Sturzschacht, Sturzschacht,
Schlauchband- Schlauchband-
förderung oder förderung oder
einer in ihren einer in ihren
Umweltaus- Umweltaus-
wirkungen wirkungen
gleichartigen gleichartigen
Fördertechnik) Fördertechnik)
oder oder
Torfgewinnung Torfgewinnung
mit einer in schutzwürdigen
Fläche *5) von Gebieten der
mindestens Kategorien A oder E
20 ha; und für
b) Erweiterungen Nassbaggerung und
einer Entnahme Torfgewinnung auch
von Kategorie C, mit
mineralischen einer Fläche *5)
Rohstoffen im von mindestens
Tagbau 10 ha;
(Lockergestein d) Erweiterungen einer
- Nass- oder Entnahme von
Trocken- mineralischen
baggerung, Rohstoffen im
Festgestein im Tagbau
Kulissenabbau (Lockergestein -
mit Nass- oder
Sturzschacht, Trockenbaggerung,
Schlauchband- Festgestein im
förderung oder Kulissenabbau mit
einer in ihren Sturzschacht,
Umweltaus- Schlauchbandförde-
wirkungen rung oder einer in
gleichartigen ihren
Fördertechnik) Umweltauswirkungen
oder einer gleichartigen
Torfgewinnung, Fördertechnik) oder
wenn die Fläche einer Torfgewinnung
*5) der in den in schutzwürdigen
letzten Gebieten der
10 Jahren Kategorien A oder E
bestehenden und für
oder Nassbaggerung und
genehmigten Torfgewinnung auch
Abbaue und der Kategorie C, wenn
beantragten die Fläche *5) der
Erweiterung in den letzten
mindestens 10 Jahren
20 ha und die bestehenden oder
zusätzliche genehmigten Abbaue
Flächeninan- und der beantragten
spruchnahme *5) Erweiterung
mindestens 5 ha mindestens 10 ha
beträgt; und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme *5)
mindestens 2,5 ha
beträgt;
Ausgenommen von Z 25
sind die unter Z 37
erfassten Tätigkeiten.
____________________________________________________________________
Z 26 a) Entnahme von c) Entnahme von
mineralischen mineralischen
Rohstoffen im Rohstoffen im
Tagbau Tagbau
(Festgestein) (Festgestein) in
mit einer schutzwürdigen
Fläche *5) von Gebieten der
mindestens Kategorie A oder E
10 ha; mit einer Fläche
b) Erweiterungen *5) von mindestens
einer Entnahme 5 ha;
von d) Erweiterungen einer
mineralischen Entnahme von
Rohstoffen im mineralischen
Tagbau Rohstoffen im
(Festgestein), Tagbau
wenn die Fläche (Festgestein) in
*5) der in den schutzwürdigen
letzten zehn Gebieten der
Jahren Kategorie A oder E,
bestehenden wenn die Fläche *5)
oder der in den letzten
genehmigten zehn Jahren
Abbaue und der bestehenden oder
beantragten genehmigten Abbaue
Erweiterung und der beantragten
mindestens Erweiterung
13 ha und die mindestens 7,5 ha
zusätzliche und die zusätzliche
Flächeninan- Flächeninanspruch-
spruchnahme *5) nahme *5)
mindestens 3 ha mindestens 1,5 ha
beträgt; beträgt.
____________________________________________________________________
Z 27 a) Untertagebau b) Untertagebau in
mit einer schutzwürdigen
Flächeninan- Gebieten der
spruchnahme für Kategorie A mit
zusammenhängen- einer Flächeninan-
de obertägige spruchnahme für
Anlagen und zusammenhängende
Betriebsein- obertägige Anlagen
richtungen von und Betriebsein-
mindestens richtungen von
10 ha; mindestens 5 ha.
____________________________________________________________________
Z 28 Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen,
Bohrlochbergbau auf
Salz sowie die unter
Z 29 und 33 erfassten
Tätigkeiten.
____________________________________________________________________
Z 29 a) Förderung von c) Förderung von Erdöl
Erdöl oder Erdgas in
Erdgas mit schutzwürdigen
einer Kapazität Gebieten der
von mindestens Kategorie A mit
500 t/d pro einer Kapazität von
Sonde bei Erdöl mindestens 250 t/d
und von pro Sonde bei Erdöl
mindestens und von mindestens
500 000 m3/d 250 000 m3/d pro
pro Sonde bei Sonde bei Erdgas;
Erdgas; d) Gewinnungsstationen
b) Gewinnungssta- des Kohlenwasser-
tionen des stoffbergbaus in
Kohlenwasser- schutzwürdigen
stoffbergbaus Gebieten der
mit einer Kategorie A mit
Verarbeitungs- einer Verarbei-
kapazität von tungskapazität von
mindestens mindestens 750 t/d
2 000 t/d bei bei Erdöl und von
Erdöl und von mindestens
mindestens 1 000 000 m3/d bei
2 000 000 m3/d Erdgas.
bei Erdgas; oder
(Mengen bzw.
Volumenangaben bei
atmosphärischem
Druck.)
____________________________________________________________________
Wasserwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 30 Wasserkraftanlagen
(Talsperren,
Flussstaue,
Ausleitungen) mit
einer
Engpassleistung
von mindestens
15 MW sowie
Kraftwerke in
Kraftwerksketten
*7) ab 2 MW.
____________________________________________________________________
Z 31 a) Stauwerke und b) Stauwerke und
sonstige sonstige Anlagen
Anlagen zur zur Zurückhaltung
Zurückhaltung oder dauerhaften
oder Speicherung von
dauerhaften Wasser in
Speicherung von schutzwürdigen
Wasser, in Gebieten der
denen über Kategorie A mit
10 000 000 m3 einer
Wasser neu oder Speicherkapazität
zusätzlich von mindestens
zurückgehalten 2 000 000 m3.
oder
gespeichert
werden;
____________________________________________________________________
Z 32 a) Grundwasserent-
nahme- oder
künstliche
Grundwasseran-
reicherungs-
projekte mit
einem
jährlichen
Entnahme- oder
Anreicherungs-
volumen von
mindestens
10 000 000 m3;
b) andere Grund-
wasserentnahme-
projekte *8),
wenn im
Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasser-
dargebotes des
von der
Entnahme
betroffenen
Einzugsgebietes
beansprucht
werden sollen;
c) andere
künstliche
Grundwasseran-
reicherungspro-
jekte *9), wenn
im Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasserdar-
gebotes im
Abströmbereich
dotiert werden
sollen.
____________________________________________________________________
Z 33 Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen im
Zusammenhang mit der
Wasserversorgung ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorien A oder C;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen.
____________________________________________________________________
Z 34 Wasserfernleitungen
mit einer Länge von
mindestens 100 km in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C.
____________________________________________________________________
Z 35 Anlagen zur
Bodenentwässerung
mit einer Fläche
von mindestens
300 ha.
____________________________________________________________________
Z 36 Anlagen zur
Bodenbewässerung
mit einer
jährlichen
Bewässerungsfläche
von mindestens
2 500 ha.
____________________________________________________________________
Z 37 Gewinnung von
mineralischen
Rohstoffen durch
Baggerung in einem
Fluss in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A mit einer
Entnahmemenge von mehr
als insgesamt
400 000 m3 oder mehr
als 100 000 m3/a,
ausgenommen
flussbauliche
Erhaltungsmaßnahmen an
diesem Fluss.
____________________________________________________________________
Z 38 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
____________________________________________________________________
Z 39 a) Bauvorhaben zur c) Bauvorhaben zur
Umleitung von Umleitung von
Wasserressour- Wasserressourcen
cen von einem von einem
Flusseinzugsge- Flusseinzugsgebiet
biet in ein in ein anderes in
anderes, wenn schutzwürdigen
durch die Gebieten der
Umleitung Kategorie A, wenn
Wassermangel durch die Umleitung
verhindert Wassermangel
werden soll und verhindert werden
mehr als soll und mehr als
100 000 000 25 000 000 m3/a an
m3/a an Wasser Wasser umgeleitet
umgeleitet werden;
werden;
b) andere von Z 39 ausgenommen
Bauvorhaben zur sind Bauvorhaben zur
Umleitung von Umleitung von
Wasserressour- Wasserressourcen zur
cen von einem Trinkwasserversorgung.
Flusseinzugsge-
biet in ein
anderes, wenn
der langjährige
durchschnitt-
liche Wasser-
durchfluss des
Flusseinzugsge-
biets, dem
Wasser
entnommen wird,
2 000 000 000
m3/a übersteigt
und mehr als 5%
dieses
Durchflusses
umgeleitet
werden;
____________________________________________________________________
Z 40 a) Abwasserreini- b) Abwasserreini-
gungsanlagen gungsanlagen in
mit einem schutzwürdigen
Bemessungswert Gebieten der
von mindestens Kategorien A oder C
150 000 Einwoh- mit einem
nerwerten *10); Bemessungswert von
mehr als
100 000 Einwohner-
werten *10), wenn
die Bemessungs-
wassermenge der
Abwasserreinigungs-
anlage größer ist
als Q tief 95% des
Vorfluters an der
Einleitungsstelle.
____________________________________________________________________
Z 41 Anlegung oder
Verlegung von
Fließgewässern mit
einem mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
1 m3/s auf einer
Baulänge von
mindestens 3 km;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Z 42 Schutz- und
Regulierungsbauten
mit einer Baulänge
von mehr als 3 km
an Fließgewässern
mit einem
mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
5 m3/s;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Land- und
Forstwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 43 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Halten
Halten oder zur oder zur Aufzucht
Aufzucht von von Tieren in
Tieren ab schutzwürdigen
folgender Gebieten der
Größe: Kategorie C
48 000 Lege- oder E ab folgender
hennen-, Größe:
Jung- 40 000 Lege-
hennen-, hennen-,
Mast- Junghennen-,
eltern- Masteltern-
tier- tier- oder
oder Truthühner-
Trut- plätze
hühner- 42 500 Mastgeflü-
plätze gelplätze
65 000 Mastge- 1 400 Mastschwei-
flügel- neplätze
plätze 450 Sauenplätze
2 500 Mast-
schweine- Betreffend lit. a
plätze und b gilt: Bei
700 Sauen- gemischten Beständen
plätze; werden die
Prozentsätze der
jeweils erreichten
Platzzahlen addiert,
ab einer Summe von
100% ist eine UVP bzw.
eine Einzelfallprüfung
durchzuführen;
Bestände bis 5% der
Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.
____________________________________________________________________
Z 44 a) Intensive b) intensive
Fischzucht *12) Fischzucht *12) in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie A mit
mindestens einer Produktions-
300 t/a; kapazität von
mindestens 150 t/a.
____________________________________________________________________
Z 45 a) Umwandlung von b) Umwandlung von
Ödland *13) oder Ödland *13) der
naturnahen naturnahen Flächen
Flächen für für Zwecke der
Zwecke der intensiven Land-
intensiven wirtschaftsnutzung
Landwirt- *14) in
schaftsnutzung schutzwürdigen
*14) mit einer Gebieten der
Fläche von Kategorie A mit
mindestens einer Fläche von
70 ha; mindestens 35 ha;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
gilt.
____________________________________________________________________
Z 46 a) Rodungen auf c) Erstaufforstungen
einer Fläche mit nicht
von mindestens standortgerechten
20 ha; Holzarten in
b) Erweiterungen schutzwürdigen
von Rodungen, Gebieten der
wenn das Kategorie A auf
Gesamtausmaß einer Fläche von
der in den mindestens 15 ha;
letzten zehn d) Erweiterungen von
Jahren Erstaufforstungen
genehmigten mit nicht
Flächen *15) und standortgerechten
der beantragten Holzarten in
Erweiterung schutzwürdigen
mindestens Gebieten der
20 ha und die Kategorie A, wenn
zusätzliche das Gesamtausmaß
Flächeninan- der in den letzten
spruchnahme zehn Jahren
mindestens 5 ha genehmigten Flächen
beträgt; und der beantragten
Erweiterung
mindestens 15 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
3,5 ha beträgt;
e) Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A auf
einer Fläche von
mindestens 10 ha;
f) Erweiterungen von
Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A, wenn
das Gesamtausmaß
der in den letzten
zehn Jahren
genehmigten Flächen
*15) und der
beantragten
Erweiterung
mindestens 10 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
2,5 ha beträgt;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
oder das
Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung
der Wald- und
Weidenutzungsrechte
gilt.
____________________________________________________________________
Z 47 a) Neuerrichtung
von
integrierten
chemischen
Werken, dh.
Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mindestens
mit einer
weiteren
derartigen
Anlage in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen;
b) Erweiterung
eines
integrierten
chemischen
Werkes durch
Neuerrichtung
von Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mit einem
bestehenden
integrierten
chemischen Werk
in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen *18).
____________________________________________________________________
Z 48 Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von einfachen
Kohlenwasser-
stoffen (lineare
oder
ringförmige,
gesättigte oder
ungesättigte,
aliphatische
oder
aromatische),
- zur Herstellung
von sauerstoff-
haltigen Kohlen-
wasserstoffen,
wie Alkohole,
Aldehyde,
Ketone,
Carbonsäuren,
Ester, Acetate,
Ether, Peroxide,
Epoxide,
- zur Herstellung
schwefelhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
stickstoffhal-
tiger Kohlen-
wasserstoffe,
insbesondere
Amine, Amide,
Nitrose-, Nitro-
oder Nitratver-
bindungen,
Nitrile,
Cyanate,
Isocyanate,
- zur Herstellung
phosphorhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
halogenhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
von Tensiden,
- zur Herstellung
von metall-
organischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von anderen
organischen
Grundchemikalien
mit mehr als
einem
Heteroatomtyp,
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als
150 000 t/a *19).
____________________________________________________________________
Z 49 Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von Gasen, wie
Ammoniak, Chlor
und Chlorwasser-
stoff, Fluor und
Fluorwasser-
stoff, Kohlen-
stoffoxiden,
Schwefelverbin-
dungen, Stick-
stoffoxiden,
Wasserstoff,
Schwefeldioxid,
Phosgen,
- zur Herstellung
von Säuren, wie
Chromsäure,
Flusssäure,
Phosphorsäure,
Salpetersäure,
Salzsäure,
Schwefelsäure,
Oleum,
schwefelige
Säure,
- zur Herstellung
von Basen wie
Ammonium-
hydroxid,
- zur Herstellung
von Wasserstoff-
peroxid,
- mittels Chlor-
Alkali-
Elektrolyse,
- zur Herstellung
von Salzen, wie
Ammoniumchlorid,
Kaliumchlorat,
Kaliumkarbonat,
Natriumkarbonat,
Perborat,
Silbernitrat,
- zur Herstellung
von
Nichtmetallen
oder
Metalloxiden,
mit einer
Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a
*19).
____________________________________________________________________
Z 50 a) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a;
b) Anlagen, in
denen Pflanzen-
schutzmittel
oder Biozide
oder ihre
Wirkstoffe
gemahlen oder
maschinell
gemischt,
abgepackt oder
umgefüllt
werden, mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 51 Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel unter
Verwendung eines
chemischen oder
biologischen
Verfahrens mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 52 Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von aromatischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von organischen
Farbmitteln,
- zur Herstellung
von Duftstoffen,
- zur Herstellung
von Polymer- und
Beschichtungs-
stoff-Additiven,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 53 Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von
Kalziumkarbid,
Silizium,
Siliziumkarbid
oder Pigmenten,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 54 Anlagen zur
Herstellung von
phosphor-,
stickstoff- oder
kaliumhaltigen
Düngemitteln
(Einnährstoff-
oder
Mehrstoffdünger)
mit einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 55 Anlagen zur
Herstellung von
Polymeren
(Kunststoffen,
Kunstharzen,
Chemiefasern) oder
zur Herstellung
von synthetischen
Kautschuken oder
Elastomeren mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 56 Anlagen zur
Herstellung von
Biotreibstoffen
durch chemische
Umwandlung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 57 a) Anlagen zur
Herstellung
organischer
oder
anorganischer
Feinchemikalien
in Mehrzweck-
oder Mehrpro-
dukteanlagen
*20) mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
15 000 t /a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel,
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide in
Mehrzweck- oder
Mehrproduktean-
lagen *20) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 58 Anlagen zur
industriellen
Herstellung,
Bearbeitung,
Verarbeitung,
Wiedergewinnung
oder Vernichtung
von
Explosivstoffen.
____________________________________________________________________
Z 59 a) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten
(beabsichtigte
Verwendung
gemäß § 1
Abs. 3 VbA,
BGBl. II
Nr. 237/1998)
mit
biologischen
Arbeitsstoffen
der
Risikogruppen 3
oder 4 (§ 40
Abs. 4 Z 3 und
4 ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994),
die für Produk-
tionszwecke
bestimmt sind
und ein
Arbeitsvolumen
von mehr als
10 l aufweisen;
b) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten mit
gentechnisch
veränderten
Mikroorganismen
ab der Sicher-
heitsstufe 3
BGBl. Nr.
510/1994) in
großem Maßstab
BGBl. Nr.
510/1994).
____________________________________________________________________
Z 60 a) Anlagen zur
Herstellung von
Zellstoff,
Zellulose oder
Holzstoff,
ausgenommen
Holzschliff;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Holzschliff mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 61 a) Anlagen zur
Herstellung von
Papier, Pappe
oder Karton mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 t/d oder
72 000 t/a;
b) sonstige
Anlagen zur
Verarbeitung
von Zellstoff
oder Zellulose
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 62 Anlagen zur
Vorbehandlung, wie
Bleichen, Waschen,
Mercerisieren,
oder zum Färben
von Fasern oder
Textilien mit
einer Verarbei-
tungskapazität von
mehr als
20 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 63 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Gerben
Gerben von von Tierhäuten oder
Tierhäuten oder Tierfellen in
Tierfellen mit schutzwürdigen
einer Verarbei- Gebieten der
tungskapazität Kategogorie E mit
von mehr als einer Verarbei-
20 000 t/a; tungskapazität von
mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 64 a) Neuerrichtung e) Anlagen zur
von Herstellung von
integrierten Roheisen oder
Hüttenwerken Rohstahl in
zur Herstellung schutzwürdigen
von Roheisen Gebieten der
oder Rohstahl; Kategorie D mit
b) Anlagen zum einer Produktions-
Rösten und kapazität von mehr
Sintern von als 250 000 t/a;
Erzen; f) Anlagen zur
c) Anlagen zur Verarbeitung von
Herstellung von Eisenmetallen
Roheisen oder (Warmwalzen,
Rohstahl mit Schmieden mit
einer Produk- Hämmern) in
tionskapazität schutzwürdigen
von mehr als Gebieten der
500 000 t/a; Kategorie D mit
d) Anlagen zur einer Produktions-
Verarbeitung kapazität von mehr
von als 250 000 t/a.
Eisenmetallen
(Warmwalzen,
Schmieden mit
Hämmern) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
500 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 65 Anlagen zur
Gewinnung von
Nichteisenroh-
metallen aus
Erzen,
Konzentraten oder
sekundären
Rohstoffen durch
metallurgische,
chemische oder
elektrolytische
Verfahren.
____________________________________________________________________
Z 66 a) Eisenmetall- c) Eisenmetall-
gießereien mit gießereien in
einer Produk- schutzwürdigen
tionskapazität Gebieten der
von mehr als Kategorie D mit
100 000 t/a; einer Produktions-
b) Nichteisenme- kapazität von mehr
tallgießereien als 50 000 t/a;
oder Anlagen d) Nichteisenmetall-
zum Schmelzen gießereien oder
von Nichteisen- Anlagen zum
metallen Schmelzen von
einschließlich Nichteisenmetallen
Legierungen, einschließlich
darunter auch Legierungen,
Wiedergewin- darunter auch
nungsprodukte Wiedergewinnungs-
(Raffination) produkte
mit einer (Raffination) in
Produktions- schutzwürdigen
kapazität von Gebieten der
mehr als Kategorie D mit
50 000 t/a; einer Produktions-
kapazität von mehr
als 25 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 67 Anlagen zur Ober-
flächenbehandlung
von Metallen oder
Kunststoffen durch
ein
elektrolytisches
oder chemisches
Verfahren mit
einem
Jahresverbrauch
von mehr als
3 000 t an
Beschichtungs-
stoffen, im Fall
der Aufbringung
von
schmelzflüssigen
metallischen
Schutzschichten
auf
Metalloberflächen
mit einem
Jahresverbrauch
von mehr als
15 000 t an
Beschichtungs-
stoffen.
____________________________________________________________________
Z 68 a) Anlagen zu Bau
und Montage von
Kraftfahrzeugen
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
200 000
Stück/a;
b) Anlagen zum Bau
von Kfz-Motoren
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
600 000
Stück/a.
____________________________________________________________________
Z 69 Schiffswerften mit
einer Slipanlage
von mehr als 150 m
Länge.
____________________________________________________________________
Z 70 Anlagen für den
Bau und die
Instandsetzung
von
Luftfahrzeugen mit
einer Schubkraft
von mehr als
100 kN.
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 3)
für Änderungen ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Anlagenfläche in
Hektar.
____________________________________________________________________
Z 71 Anlagen für den
Bau von
schienengebundenen
Fahrzeugen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 200 Stück/a
für den
Eisenbahnbetrieb
oder mehr als
400 Stück/a für
den Straßenbahn-
betrieb.
____________________________________________________________________
Z 72 Anlagen mit mehr
als 60 Prüfständen
für Motoren,
Turbinen oder
Reaktoren,
ausgenommen
Kaltprüfstände.
____________________________________________________________________
Z 73 Anlagen zur
Sprengverformung
oder zum
Plattieren mit
Sprengstoffen bei
einem Einsatz von
10 kg Sprengstoff
oder mehr je
Schuss.
____________________________________________________________________
Z 74 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Zementklinker Zementklinker oder
oder Zementen Zementen in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie D mit
mehr als einer Produktions-
300 000 t/a; kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 75 Anlagen zur
Gewinnung, Be- und
Verarbeitung von
Asbest und Asbest-
erzeugnissen, bei
der Asbestzement-
herstellung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 10 000 t
Fertigprodukten/a,
bei
Reibungsbelägen
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als 10 t Fer-
tigerzeugnissen/a,
bei anderen
Verwendungen mit
einem Einsatz von
mehr als 50 t/a.
____________________________________________________________________
Z 76 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Glas oder Glas oder
Glasfasern mit Glasfasern in
einer Produk- schutzwürdigen
tionskapazität Gebieten der
von mehr als Kategorie D mit
200 000 t/a; einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 77 a) Anlagen zum b) Anlagen zum
Schmelzen Schmelzen
mineralischer mineralischer
Stoffe Stoffe
einschließlich einschließlich
Anlagen zur Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
Mineralfasern Mineralfasern in
mit einer schutzwürdigen
Produktions- Gebieten der
kapazität von Kategorie D mit
mehr als einer Produktions-
200 000 t/a; kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 78 a) Anlagen zur b) Anlagen zur
Herstellung von Herstellung von
keramischen keramischen
Erzeugnissen Erzeugnissen durch
durch Brennen, Brennen,
insbesondere insbesondere von
von Dachziegeln,
Dachziegeln, Ziegelsteinen,
Ziegelsteinen, feuerfesten
feuerfesten Steinen, Fliesen,
Steinen, Steinzeug oder
Fliesen, Porzellan, in
Steinzeug oder schutzwürdigen
Porzellan, mit Gebieten der
einer Kategorie D mit
Produktions- einer Produktions-
kapazität von kapazität von mehr
mehr als als 150 000 t/a.
300 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 79 a) Raffinerien für b) Neuerrichtung von
Erdöl Anlagen in einer
(ausgenommen Raffinerie für
Anlagen, die Erdöl (ausgenommen
ausschließlich Anlagen, die
Schmierstoffe ausschließlich
herstellen); Schmierstoffe
herstellen) in
Berechnungs- schutzwürdigen
grundlage für Gebieten der
Änderungen der Kategorie D.
lit. a (§ 3a
Abs. 3) ist die
Verarbeitungs-
kapazität an Rohöl
in Tonnen;
____________________________________________________________________
Z 80 a) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
200 000 t;
b) Anlagen zur
Lagerung von
Erdgas oder
brennbaren
Gasen in
Behältern mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
200 000 m3
(bezogen auf
0 ºC ,
1,013 hPa);
c) oberirdische
Lagerung von
festen fossilen
Brennstoffen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
500 000 t;
d) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
100 000 t.
____________________________________________________________________
Z 81 a) Anlagen zur
Brikettierung
von Stein- und
Braunkohle mit
einer Kapazität
von mehr als
250 000 t/a;
b) Anlagen zur
Vergasung und
Verflüssigung
von täglich
mehr als 500 t
Kohle oder
bituminösem
Schiefer;
c) Anlagen zur
Trockendestil-
lation von
täglich mehr
als 500 t
Kohle.
____________________________________________________________________
Z 82 Anlagen zur
Beseitigung oder
Verwertung von
Tierkörpern oder
tierischen
Abfällen mit einer
Verarbeitungskapa-
zität von mehr als
10 t/d.
____________________________________________________________________
Z 83 a) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
75 000 t/a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
pflanzlichen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung von
Fischmehl oder
Fischöl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 84 Anlagen zur
Herstellung von
Konserven
(einschließlich
Tierfutter) sowie
von Tiefkühl-
erzeugnissen aus
pflanzlichen oder
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 85 Anlagen zur
Behandlung oder
Verarbeitung von
Milch mit einer
Verarbeitungs-
kapazität von mehr
als 2,5 Mio. hl/a.
____________________________________________________________________
Z 86 a) Brauereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a;
b) Mälzereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 87 a) Anlagen zur
Herstellung von
Süßwaren oder
Sirup mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a;
b) Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stärke mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung
oder
Raffination von
Zucker mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 000 t/a.
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Z 88 Anlagen zum
Schlachten von
Tieren und
Bearbeiten von
Fleisch mit einer
Schlachtkapazität
(Tierkörper) von
mehr als
40 000 t/a.
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*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
*1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet entweder
- a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um
- geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder
- b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.
- *2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
- *3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. *3a) Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.
- *4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
- *4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
- *5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
- *6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
- *7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. *8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.
- *9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.
- *10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG : 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
- *11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
- *12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.
- *13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
- *14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
- *15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
- *16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. *17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
- *18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.
- *19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). *20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.
- *21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40062830
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