Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.

§ 0

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Unterzeichnungsdatum

01.06.2004

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Jersey

StF: BGBl. III Nr. 135/2005 (NR: GP XXII RV 812 AB 901 S. 109 . BR: AB 7268 S. 722 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 236/2017 (NR: GP XXV RV 1500 AB 1558 S. 171 . BR: AB 9757 S. 866 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten; als Beginn seiner Anwendung war gemäß Art. 17 Abs. 1 der 1. Juli 2005 vorgesehen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

In Erwägung nachstehender Gründe:

  1. (1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
  1. „i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
  2. ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“
  1. (2) Die Beziehungen zwischen Jersey und der Europäischen Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist Jersey nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
  2. (3) Jersey nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
  3. (4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Jersey als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu betrachten.
  4. (5) Jersey hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des Artikels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.
  5. (6) Jersey hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.
  6. (7) Jersey verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.

Jersey und die Republik Österreich, im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

Sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und

a) die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts durch die Vertragsparteien während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen,

b) die Auskunftserteilung zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 13 der Richtlinie,

c) die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der/dem gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalt durch die eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet `zuständige Behörde` im Hinblick auf die Vertragsparteien „den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter“, wenn es sich um die Republik Österreich handelt, und „the Comptroller of Income Tax“, wenn es sich um Jersey handelt.

Anmerkung

Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004246

Dokumentnummer

NOR30004630

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)