3. Abschnitt
Förderung der Erneuerung von Wohnraum
§ 9
Förderungsart und Förderungswerber
(1) Die Förderung ist als Zuschuss zum Schuldendienst zu geben.
(2) Eigentümern und Bauberechtigten von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Zuschüsse zu Darlehen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind. Mietern sind Zuschüsse nur zu Darlehen für Erneuerungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung zu geben.
(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten alle Energiespar-, Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen, ausgenommen
- a) Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen,
- b) Maler- und Tapeziererarbeiten, sofern diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlasst werden, und
- c) der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten.
04.10.2016
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