3. Abschnitt
Förderung der Erneuerung von Wohnraum
§ 9*)
Förderungsart und Förderungswerber
(1) Die Förderung ist als Darlehen, als einmaliger Zuschuss oder als Zuschuss zum Schuldendienst zu geben.
(2) Eigentümern und Bauberechtigten von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind. Mietern sind Förderungen für Erneuerungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung zu geben.
(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten alle Energiespar-, Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen, ausgenommen
- a) Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen,
- b) Maler- und Tapeziererarbeiten, sofern diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlasst werden, und
- c) der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006
04.10.2016
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