§ 9 V über Lehrabschlußprüfung Schlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Skierzeuger oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006906

Dokumentnummer

NOR12075347

alte Dokumentnummer

N51987195460

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