§ 9 V über Lehrabschlußprüfung Schlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 9

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen) und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Recycling- und Entsorgungstechniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmechaniker oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker, Skierzeuger oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Das „Fachgespräch'' hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

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