§ 9 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Zulassungsverfahren

§ 9.

(1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Art und Beschreibung der Tätigkeit;
  2. 2. Bezeichnung des NACE Codes;
  3. 3. Name und Anschrift der Organisation;
  4. 4. Name des Verantwortlichen in der Organisation;
  5. 5. Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;
  6. 6. Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020449