§ 9 S.LVwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Vollversammlung

§ 9

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:

  1. 1. die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung (§ 18),
  2. 2. die Erstellung des Tätigkeitsberichts (§ 21),
  3. 3. die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung zu Richterinnen und Richtern und
  4. 4. die Wahl der weiteren Mitglieder des Personal- und Disziplinarausschusses (§ 10) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11).

(3) Der Vollversammlung obliegt als Senat die Entscheidung über

  1. 1. die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern (§ 6 Abs 2),
  2. 2. die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Personal- und Disziplinarausschusses gemäß § 10 Abs 5.

    Die jeweils betroffene Richterin oder der jeweils betroffene Richter und im Fall der Z 2 weiters jene Richterinnen und Richter, die im Personal- und Disziplinarausschuss am Zustandekommen des betreffenden Bescheides mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Bestellung des Berichterstatters obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die §§  14 und 15 gelten mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden der Präsidentin oder dem Präsidenten zukommen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter, soweit sie nicht gemäß Abs 3 von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

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