Ende der Bestellung
§ 6
(1) Das Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
- 1. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand (§§ 3d ff L-BG);
- 2. mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 4f L-BG);
- 3. mit der Amtsenthebung gemäß Abs 2;
- 4. mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung;
- 5. mit dem Eintritt des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB.
(2) Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
- 1. dies schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten verlangt;
- 2. die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 3 Z 1 nicht mehr erfüllt;
- 3. infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
- 4. das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden oder
- 5. sich als für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben ungeeignet erweist.
(3) Eine Suspendierung (§ 48 L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
(4) Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß § 4 Abs 1 bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. § 29 Abs 3 bis 5 und § 92 Abs 8 L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.
26.04.2019
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