Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
5. Hauptstück
Verträge
§ 9
Ausbildungsvertrag
(1) Mit dem Arzt ist ein mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, befristeter Vertrag schriftlich abzuschließen.
(2) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Vertrages die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.
(3) Für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arztes dürfen auf diese Dauer auch befristete Verträge abgeschlossen werden.
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