§ 9 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Dauer des Dienstvertrages
§ 9*)

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden

  1. a) auf bestimmte Zeit,
  2. b) auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluss eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)