§ 9
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- 1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
- 2. den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
- 3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
- 4. den zugerechneten Zeiträumen,
- 5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
- 1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
- 2. eines Karenzurlaubes, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) und dem Väter-Karenzgesetz (VKG) zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
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