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§ 9 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Laut LGBl. Nr. 25/2006: § 9 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2006

§ 9

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. 1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
  2. 2. den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
  3. 3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. 4. den zugerechneten Zeiträumen,
  5. 5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

  1. 1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. 2. eines Karenzurlaubes, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube und Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

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