§ 9 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 9
Aufnahme in das Beamtenverhältnis

(1) Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten.

(2) Die Aufnahme eines Landesbeamten auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.

(3) Bei der Besetzung frei werdender Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem geeignete Landesbedienstete zu berücksichtigen.

(4) Vor der Aufnahme eines Waldaufsehers in das Beamtenverhältnis sind die Gemeinden des betreffenden Waldaufsichtsgebietes zu hören.

24.10.2017

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