§ 9 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 9*)
Aufnahme in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis dürfen nur Landesbedienstete aufgenommen werden, die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind.

(2) Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten.

(3) Die Aufnahme eines Landesbeamten auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.

(4) Bei der Besetzung frei werdender Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem geeignete Landesbedienstete zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)