2. Abschnitt*)
Bestimmungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
1. Unterabschnitt*)
Genehmigungen
§ 9
Empfangsbestätigung
Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung oder über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;
- b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
- c) gegebenenfalls Informationen über die Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 1 und 4) bzw. über die Berechtigung, wenn über die Anzeige nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird;
- d) die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
13.05.2016
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