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§ 8 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2016

§ 8*)
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die einschreitende Person Folgendes vorlegen:

  1. a) gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;
  2. b) elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Die einschreitenden Personen können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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