§ 9
Pflanzenschutzgeräte
(1) Für die Anwendung oder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand bei sachgerechtem Gebrauch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt ausschließen.
(1a) Die Landesregierung darf, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre für den Anwender ungefährliche Benutzbarkeit durch dazu befugte Personen oder Prüfeinrichtungen erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, den Umfang der Überprüfung, die Ausgestaltung des Prüfbefundes sowie der Prüfplakette und deren Anbringung am überprüften Gerät zu enthalten.
(2) Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht für die Aufbewahrung, Lagerung, Zubereitung u. ä. von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden.
(3) Pflanzenschutzgeräte dürfen nur so gereinigt werden, daß eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist.
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