§ 9 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 9

Pflanzenschutzgeräte

(1) Für die Anwendung oder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand bei sachgerechtem Gebrauch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt ausschließen.

(1a) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. a) die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen;
  2. b) die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte;
  3. c) die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten;
  4. d) die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes;
  5. e) die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und
  6. f) die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren

zu erlassen.

(2) Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht für die Aufbewahrung, Lagerung, Zubereitung u. ä. von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden.

(3) Pflanzenschutzgeräte dürfen nur so gereinigt werden, daß eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist.

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