§ 9 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 9*)
Wählbarkeit

(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004, 23/2008

02.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)