§ 9*)
Wählbarkeit
(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.
(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012
09.12.2015
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