Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.
Inhalte der theoretischen Grundausbildung
§ 9.
Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009113
Dokumentnummer
NOR40169533
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