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BGBl II 338/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

338. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

338. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Auf Grund der §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,

  1. a) die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 oder Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und

(3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/2016 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den Erkenntnissen des New Public Management.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen umfassend vertraut zu machen und
  3. 3. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiter/in

§ 3. Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die-/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen für die Ausbildung zuständig ist.

Ausbildungsmodule

§ 4. (1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.

(2) Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.

Ausbildungsgang und Ausbildungsplan

§ 5. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.

(4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Aufbau der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die der Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, dient, aber kein Prüfungsfach bildet,
  2. 2. einer allgemeinen theoretischen Ausbildung, welche inklusive der dazugehörenden Prüfungen, im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes in Form der von der Verwaltungsakademie angebotenen Lehrgangsmodule erfolgt,
  3. 3. einer ressortspezifischen theoretischen Ausbildung und
  4. 4. einer praktischen Verwendung gem. Abs. 2 und 3.

(2) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.

(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.

(4) Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 7. (1) Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes - Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen

  1. a) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
  2. b) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
  3. c) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
  4. d) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.

(2) Das Einführungsmodul „Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

  1. a) in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 zwei unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 wählbare Prüfungsfächer und
  2. b) in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Prüfungsfach in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren:

Ressortspezifische Prüfungsfächer

Verwendungsgruppen*

Dauer in Tagen

Arzneimittel und Medizinprodukte

A/B/C/D

4/3/2/1

Fortpflanzungsmedizin

A/B/C/D

4/3/2/1

Gender Mainstreaming

A/B/C/D

4/3/2/1

Gentechnik

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitsförderung und Prävention

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitspolitische Strukturfragen

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitstelematik, e-Health

A/B/C/D

4/3/2/1

Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung

A/B/C/D

4/3/2/1

Grundsätze der österreichischen Drogenpolitik und Drogenkoordination

A/B/C/D

4/3/2/1

Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Kranken- und der Unfallversicherung

A/B/C/D

4/3/2/1

Impfwesen

A/B/C/D

4/3/2/1

Krisenmanagement

A/B/C/D

4/3/2/1

Lebensmittelwesen

A/B/C/D

4/3/2/1

Medizinischer Strahlenschutz

A/B/C/D

4/3/2/1

Mutter-, Kind- und Jugendgesundheit

A/B/C/D

4/3/2/1

Nicht übertragbare Erkrankungen inkl. psychische Gesundheit

A/B/C/D

4/3/2/1

Patientenrechte und Patientensicherheit in Gesundheitseinrichtungen

A/B/C/D

4/3/2/1

Personal- und Budgetrechtsgrundlagen, Organisation

A/B/C/D

4/3/2/1

Pharmaökonomie

A/B/C/D

4/3/2/1

Rechtsgrundlagen der Krankenanstalten und des Epidemiewesens

A/B/C/D

4/3/2/1

Regelungen der Gesundheitsberufe

A/B/C/D

4/3/2/1

Schwerpunkte der Frauenpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Tabak- und Alkoholpolitik in Österreich - sucht- und gesundheitspolitische Ansätze, Erfordernisse und Ausrichtung

A/B/C/D

4/3/2/1

Veterinärwesen und Tierschutz

A/B/C/D

4/3/2/1

* gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(2) Für Bedienstete der Abteilung für Informationsmanagement und der Personalabteilung kann an Stelle eines Ressortfaches ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 gewählt werden.

(3) Für den Bereich der Facharbeiteraufstiegsausbildung sind § 7 Abs.1 und § 8 Abs. 1 betreffend die Verwendungsgruppe D / A4 analog anzuwenden.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Dienstzuteilung an eine ressortfremde Organisationeinheit, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Dienstprüfung

§ 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die fachspezifische theoretische Ressortprüfung findet als eine öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.

(3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/dem Leiter/in der Ausbildungsabteilung ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Als Kalkül sind „B“ für „Bestanden“, „N“ für „Nicht Bestanden“, „T“ „Teilgenommen“ und „A“ für „Mit Auszeichnung bestanden“ zu verwenden. Eine ausgezeichnete Bewertung ist anzuführen.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnung

§ 11. (1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. § 6 Abs. 3 ersetzen.

(3) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.

Übergangsphase

§ 12. Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Oberhauser

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