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BGBl II 337/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

337. Verordnung: Änderung der Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

337. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei

  1. 1. der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
  2. 2. nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
    1. a) Dienstzeiten und
    2. b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant

  1. 3. sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5 Z 2) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.“

Brandstetter

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