337. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
- 1. der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
- 2. nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
- a) Dienstzeiten und
- b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
- 3. sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5 Z 2) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.“
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.“
Brandstetter
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