Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).
Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
§ 9.
(1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
- a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
- b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
- c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
- d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
- 2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
- 3. Erstellung von Qualitätsberichten;
- 4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
- 5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
- 6. Unterstützung der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
- 7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
(3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.
Schlagworte
Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40279037
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