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§ 22 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Qualitätssicherung

§ 22.

(1) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich (§ 27) sowie Gruppenpraxen gemäß § 26 haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln (Selbstevaluierung).

(2) Wenn

  1. 1. die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
  2. 2. die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
  3. 3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2022)

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40279024

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