Qualitätssicherung
§ 22.
(1) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich (§ 27) sowie Gruppenpraxen gemäß § 26 haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln (Selbstevaluierung).
- 1. die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
- 2. die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
- 3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
- stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf Prozess- und Strukturqualität betroffen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2022)
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40279024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
