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§ 22 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Qualitätssicherung

§ 22.

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

(2) Wenn

  1. 1. die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
  2. 2. die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
  3. 3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie über die Ermittlung, Übermittlung und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40097417

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