Befugnis zu Amtshandlungen
§ 9
(1) Unbeschadet des Rechtes der Mitglieder der Landesregierung (Regierungsreferenten), in den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben selbst die Entscheidungen und Verfügungen zu treffen sowie die sonstigen Amtshandlungen vorzunehmen, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan hiefür zuständig ist, sind die den Regierungsmitgliedern (Regierungsreferenten) nachgeordneten Organe des Amtes der Landesregierung mit den in den Abs. 2 bis 5 bestimmten Einschränkungen zu ihrer Vertretung befugt.
(2) Soweit das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied (Regierungsreferent) Amtshandlungen nicht selbst vornimmt, obliegt dem Landesamtsdirektor, sofern er nicht ebenfalls auf eine Einflußnahme verzichtet
- a) die Genehmigung von Geschäftsstücken, die an Bundeszentralstellen oder an Empfänger im Ausland gerichtet sind;
- b) die Genehmigung von Verfügungen allgemeiner Art;
- c) die Vornahme sonstiger Amtshandlungen, soweit er dies für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall bestimmt.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Abteilungsvorstände umfaßt mit den vorstehenden Ausnahmen alle nach der Geschäftseinteilung ihrer Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Amtsstellenleiter sowie der übrigen einer Abteilung zugeteilten Bediensteten zur Erledigung von Geschäftsstücken ist vom Abteilungsvorstand zu bestimmen.
(5) Die Vertretungsbefugnis von Beauftragten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist über Antrag des Abteilungsvorstandes vom Landesamtsdirektor zu bestimmen.
04.09.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
