§ 9 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Fachbereichsleiter
§ 9*)

(1) Der Abteilungsvorstand hat einen Bediensteten des Fachbereiches mit der Leitung desselben zu beauftragen.

(2) Der Fachbereichsleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne Bedienstete des Fachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

(3) Der Fachbereichsleiter ist der Vorgesetzte aller seinem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

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