§ 9 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

2. Abschnitt

Besondere Fördermaßnahmen Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung

§ 9.

(1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Bediensteten über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Information hat nachweislich (z. B. im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs) zu erfolgen.

(2) Gemäß § 11d B-GlBG sind Frauen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.

(3) Die Kurszeiten der Seminare sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass unaufschiebbare familienbezogene Tätigkeiten trotz des Seminarbesuches durchgeführt werden können.

(4) Teilzeitbeschäftigten ist die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die dabei geleisteten Stunden sind auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.

(5) Im internen Bildungsprogramm bzw. im Rahmen der Grundausbildung sind Themen wie Frauenförderung, Gleichbehandlung und Gender Mainstreaming zu implementieren.

(6) Bei der Auswahl von Leiterinnen oder Leitern von Seminaren und Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung sind zusätzliche Qualifikationen wie geschlechtergerechter Sprachgebrauch und Kenntnisse der Methodologie des Gender Mainstreaming zu berücksichtigen.

(7) Die Parlamentsdirektion hat dafür zu sorgen, dass Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, über die Inhalte des B-GlBG, die damit verbundenen Fragen der Frauenförderung und der Gleichbehandlung sowie diesen Frauenförderungsplan informiert sind. Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.

(8) Im Rahmen der Mitarbeitendengespräche wird auf das Angebot der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten hingewiesen.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279564

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