Abs. 4a tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.
Die Novelle BGBl. I Nr. 39/2026 wurde berücksichtigt.
Beschwerden
§ 9.
(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4a) Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS‑Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Die Novelle BGBl. I Nr. 39/2026 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40272854
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