Beschwerden
§ 9.
(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141219
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