§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner kann bis 31. Dezember 1990 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006948

Dokumentnummer

NOR12075666

alte Dokumentnummer

N5198811007E

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