§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1992

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schalungsbauer oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3, § 8 und § 10.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1992

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006948

Dokumentnummer

NOR12078568

alte Dokumentnummer

N5199221164J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)