§ 9 BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Offenlegung

§ 9.

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben jeweils eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat eintragen zu lassen hat, von welchen Rechtsträgern er ein Einkommen bezieht, das jährlich höher als 14% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 ist. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Werden im Rahmen einer Berufsberechtigung Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, sind diese nicht gesondert auszuweisen. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. In diesen Fällen ist lediglich der Beruf anzugeben. Wird ein solches Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, daß die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.