§ 9 BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Offenlegung

§ 9.

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 6 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.