§ 9 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen

§ 9

(1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%

  1. 1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
  2. 2. der Sonderzahlungen.

(2) Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu leistende Ersatzbetrag nach § 3 beträgt für jeden nach § 2 karenzierten Beamten 130 000 S.