§ 9 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen

§ 9

(1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er zur gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%

  1. 1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
  2. 2. der Sonderzahlungen.

(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen.